Drucksache - 1111/4
Wir fragen das Bezirksamt:
Sehr geehrte Frau Vorsteherin,
die oben genannte Große Anfrage beantworte ich für das Bezirksamt schriftlich wie folgt:
Grundsätzlich vorab der Hinweis, dass die personelle Ausstattung mit 4 Beschäftigten nicht auskömmlich ist und auch nicht sein wird. Trotz umfassender Bemühungen sind notwendige fachliche Schulungen erst ab Oktober durchgeführt worden und andere notwendige Schulungen wie OWi-Bearbeitung, Pro-Fiskal und Verwaltungsrecht (für die ehemaligen BKK Mitarbeiter/innen) werden erst sukzessive durchgeführt.
Darüber hinaus stehen dem Wohnungsamt die 2 bisher eingesetzten Auszubildenden erst zum Februar 2015 nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung zur vollen Verfügung. Bisher waren sie mit bis zu 3 Schultagen die Woche, dem Abbau der Urlaubstage und natürlich auch aufgrund des Ausbildungsstatus ausgeschlossener Tätigkeiten, wie Bescheiderteilung und nach außen wirkender Sachbearbeitung, kaum eine wirksame Unterstützung.
a) Anzeigen Ferienwohnungen 962 b) Anträge auf Genehmigung zweckfremder Nutzung 220 davon Leerstand 23 zweckfremde Nutzung 176 Abriss 21 c) Amtsermittlungsverfahren 281 davon aufgrund Bürgeranzeigen 92 eigene Feststellungen 189
also insgesamt bis zum 31.12.2014 1463
Handlungen des Wohnungsamts:
zu a) Bei vollständiger Einreichung der notwendigen Unterlagen wird für den gesetzlich vorgesehenen "Duldungszeitraum" bis 30.04.2016 eine Bestätigung versandt. Damit ist der Vorgang abgeschlossen.
zu b) Hier sind die Antragsbegründungen zu überprüfen, z.B.: - die schwere oder aussichtslose Vermietbarkeit - die Notwendigkeit der Berufs-/Gewerbeausübung in einer Wohnung und die Beurteilung ob dazu auf Gewerberaum zurückgegriffen werden kann, bzw. warum nicht - die Erhaltungskosten den Kosten eines Neubaus gegenüber stellen, sog. Renditeberechnungen, etc.) - Stellungnahmen der Bauabteilungen einzuholen - Begehungen durchzuführen - Anhörungen durchzuführen - Gebührenbescheide zu erstellen und Eingang des Geldes zu überwachen - das öffentliche oder / und private Interesse abzuwägen - uvm.
zu c) Hier muss zuerst die genaue Lage der Wohnung ermittelt werden, da oft Einzeleigentümer ihre "Geldanlage" zweckentfremden, dies ist bei zum großen Teil anonymen Anzeigen schwierig, wo nur auf die Hausnummer verwiesen wird. Dann wird der Eigentümer ermittelt und zum Sachverhalt angehört, dann geprüft, ob es sich um Zweckentfremdung handelt, dann erfolgt ggf. eine Überführung in ein Antragsverfahren oder /und in ein Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Hier ist die Feststellung/Ermittlung besonders schwierig, da die Betroffenen häufig die Sachlage verschleiern oder aber "nach außen hin" an die Gesetzeslage anpassen.
Leider konnte nur eine geringfügige Anzahl (unter 50) durch Untersagung der Ferienvermietung zurückgeführt werden, da in diesen Fällen der Eigentümer mit der Weitervermietung nicht einverstanden ist oder davon nichts wusste.
Mit einer größeren Anzahl ist erst nach Ablauf der Übergangsfrist ab 01.05.2016 zu rechnen, da dann dauerhaft vermietet werden muss, d.h.: alle "genehmigten" Ferienwohnungen werden zu Amtsermittlungsfällen bei denen dann nachgeprüft wird, ob dauerhaft vermietet wird oder ob mit Zwang eine Wiederzuführung zum Wohnungsmarkt stattfinden muss.
Die tatsächliche Anzahl der wieder zur Vermietung zu Wohnzwecken zuzuführenden Wohnungen kann jedoch nicht abgeschätzt werden und diese werden auch nicht einem bestimmten Mieterklientel vorbehalten sein, sondern frei vermietbar, ohne Einflussmöglichkeiten des Bezirks.
Grundsätzlich wie unter 1b beschrieben, hier sei noch darauf hingewiesen, dass vor einem Abriss oder tiefgreifendem Umbau wegen z. B. Kündigungsfristen, Bauantragserstellung, Kapitalbeschaffung oder dem finden von Umsetzwohnungen ein mehrere Monate bis Jahre dauerndes Verfahren gesetzlich nicht ausgeschlossen ist.
Nicht alle berufliche Betätigung ist Zweckentfremdung! Wenn im Hauptwohnsitz unter 50 % der Wohnung für gewerbliche Zwecke genutzt wird, ist dies keine Zweckentfremdung. Darüber hinaus besteht Bestandsschutz für Gewerbe, die bereits zum 01.04.2014 das Gewerbe in der Wohnung ausgeübt haben und zwar unbegrenzt, bis sich die gewerbliche Nutzung ändert.
Auch kann es möglich sein, dass in der Vergangenheit mit Aufnahme der gewerblichen Nutzung eine Umwidmung der Wohnung zum Gewerberaum stattgefunden hat, so dass diese Wohnung nun Gewerberaum geworden ist und somit nach dem Gesetz nicht als schützenswerter Wohnraum gilt.
Grundsätzlich begrüßt das Bezirksamt alle geeigneten Instrumente zur Sicherung bezahlbaren Wohnraums, sofern sie so ausgestaltet sind, dass sie auch in der Praxis Wirkung entfalten können. Alle im Entwurf vorgesehenen Instrumente sollen allerdings im BGB, also im Zivilrecht verankert werden, insofern wird öffentlich-rechtliches Handeln nur begrenzt möglich sein. Einen Beschluss dazu gibt es zurzeit noch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dagmar König
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