Drucksache - 2160/3
Die BVV hat in ihrer Sitzung am 15. September 2011 beschlossen:
Das Bezirksamt wird aufgefordert zu prüfen, ob zukünftig für Fahrradabstellanlagen, die von Gewerbetreibenden auf öffentlichem Straßenland aufgestellt werden, keine Gebühren mehr zu erheben sowie allen Interessenten auch zu ermöglichen, feste Fahrradabstellanlagen zu installieren, bei Bedarf auch auf bisherigen Parkplatzflächen.
Der BVV ist bis zum 31.10.2011 zu berichten.
Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:
Entsprechend der aktuellen Praxis des Ordnungsamtes werden von vor Ort ansässigen Gewerbetreibenden auf öffentlichem Straßenland aufgestellte Fahrradständer für Kundinnen und Kunden als genehmigungsfreier Anliegergebrauch eingestuft, sofern dadurch der Verkehr weder gefährdet noch erschwert wird. Da Fahrradständer, die von anliegenden Gewerbebetrieben für ihre Kundinnen und Kunden auf dem öffentlichen Straßenland aufgestellt werden, nicht als Sondernutzung angesehen werden, werden dafür auch keine Sondernutzungsgebühren erhoben.
Fahrradständer, die den Verkehr gefährden oder erschweren, sind nach § 32 Abs. 1 StVO grundsätzlich verboten. Nach Einzelfallprüfung könnte für diese jedoch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt werden, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu erheben sind.
In der Praxis wird daher die große Mehrzahl der von anliegenden Gewerbebetrieben auf öffentlichem Straßenland aufgestellten Fahrradständer gebührenfrei sein, da sie nicht als verkehrsgefährdend oder –erschwerend angesehen werden.
Anders stellt sich die Situation bei auf öffentlichem Straßenland aufgestellten Fahrradabstellanlagen gewerblicher Fahrradvermietungen dar. Hier ist grundsätzlich von einer gebührenpflichtigen Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes auszugehen, da im Vordergrund nicht das Abstellen der Fahrräder zum Zwecke des Aufsuchens des Gewerbebetriebes durch die Kundinnen und Kunden, sondern die gewerbliche Tätigkeit der Vermietung von Fahrrädern auf öffentlichem Straßenland steht, die auch von privat angemieteten Geschäftsräumen aus erfolgen könnte. Nach Tarifstelle 4.8. der derzeit gültigen Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV) sind hierfür monatlich je Quadratmeter 15,-- € zu erheben.
Wie aus der beigefügten Beantwortung der nicht behandelten Mündlichen Anfrage Nr. 13 der Abgeordneten Jutta Matuschek (Die Linke) aus der 86. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 1. 9. 2011 (Abgeordnetenhaus – Drucksache Nr. 16/20866) vom 7. 9. 2011 durch Frau Senatorin Junge – Reyer hervorgeht, wird für das Modellprojekt der DB Rent GmbH zunächst deshalb auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren verzichtet, weil dabei das Fahrradverleihsystem in den öffentlichen Verkehr integriert wird und das Tarifsystem entsprechend gestaltet wird. Dies ist bei den sonstigen Fahrradverleihstationen auf öffentlichem Straßenland, die überwiegend touristischen Zwecken dienen, aber nicht der Fall.
Für feste Fahrradabstellanlagen, die von Gewerbetreibenden für ihre Kundinnen und Kunden nach Prüfung und Vorgaben der Straßenbaubehörde auf öffentlichem Straßenland errichtet werden, sind keine Gebühren zu erheben. Allerdings sind von den Gewerbetreibenden gegebenenfalls die Kosten der Beschaffung und Installation aufzubringen.
Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.
Monika Thiemen Marc Schulte Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat
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