Auszug - Verordnungsmieten auf der Grundlage gebietsspezifischer Mietspiegel in sozialen Erhaltungsgebieten einführen (10 Minuten)
BV Schenker erklärt den Antrag. Das Instrument wird derzeit nur im Bezirk Mitte angewendet. Bei der Voruntersuchung zum Milieuschutz werden gebietsspezifische Mietspiegel gebildet, in dem alle Bestandsmietverhältnisse berücksichtigt werden. Im Genehmigungsverfahren wird daraufhin geschaut, inwiefern die Mieten nach entsprechenden Modernisierungsmaßnahmen diese Mietspiegel dadurch überschreiten.
BV Heyne: Der Antrag wird nur dann genehmigt, wenn der Vermieter versichert, die Maßnahme nicht auf die Mieter umzulegen. Es gibt derartige Instrumente bereits.
BV Wieland fragt die antragsstellende Fraktion nach dem Unterschied des Antrags zum Mietendeckel und ruft dazu auf, dem Mietendeckel und seiner Wirkungskraft zunächst zu vertrauen. BV Schenker erläutert, dass dieses Instrument noch schärfer als der Mietendeckel sein kann. BzStR Schruoffeneger warnt davor, dass der Antrag die bestehenden Regelungen aufweichen könnte, da bisher nur dann genehmigt wird, wenn die Maßnahme nicht über den zeitgemäßen Ausstattungszustand hinausgeht. BV Tillinger lobt die Ausrichtung des Antrags, empfiehlt aber eine Überarbeitung. BV Schenker lehnt diese ab.
Berichtsdatum: 29.02.20
Der Ausschuss für Stadtentwicklung empfiehlt der BVV, die BVV möge beschließen:
Die Drucksache wird abgelehnt.
Ursprungstext: Das Bezirksamt wird beauftragt, in den sozialen Erhaltungsgebieten grundsätzlich als Prüfkriterien zur Zulässigkeit von Modernisierungsmaßnahmen, wenn diese nicht zum zeitgemäßen Ausstattungszustand gezählt werden, Verordnungsmieten auf der Grundlage von gebietsspezifischen Mietspiegeln anzuwenden. Konkret bedeutet dies, dass das Bezirksamt die nach der Modernisierung veranschlagten Mieten (inklusive der Modernisierungsumlage) mit den sogenannten Verordnungsmieten vergleicht. Wenn Maßnahmen eine Überschreitung der Mieten zur Folge haben, führt dies zu einer Verdrängungsgefahr und gefährdet den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und verletzt damit die Ziele des Milieuschutzes.
Modernisierungsmaßnahmen sollen deshalb nur dann genehmigt werden können, wenn die Umlage von Modernisierungskosten auf Höhe der Verordnungsmiete gekappt wird. Verzichten die Antragsstellenden auf die Umlegung der Modernisierungskosten, soweit diese oberhalb der jeweiligen Verordnungsmiete liegen, sollen diese genehmigt werden können. Übersteigt die Miete bereits vor Modernisierung die Verordnungsmiete, muss der*die Eigentümer*in auf die Modernisierungsumlage komplett verzichten.
Die gebietsspezifischen Mietspiegel sind auf wissenschaftlicher Grundlage und statistisch fundiert zu bilden und sollen sowohl alle bestehenden wie neuen Mietverhältnisse abbilden. Der BVV ist bis zum 31.10.2019 zu berichten.
Abstimmungsergebnis:
dafür: 1 dagegen: 11 Enthaltung: 3 |
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