Die
novellierte Bauordnung
trat zum 01.02.2006 in Kraft. Im Kern geht es bei der Änderung darum, das Bauen zu entbürokratisieren und zu beschleunigen. Das bisherige Baugenehmgungsverfahren mit einer umfassenden Prüfung aller öffentlich-rechtlichen Anforderungen entfällt in den meisten Fällen zugunsten
- verfahrensfreier Bauvorhaben,
- Vorhaben mit Genehmigungsfreistellung,
- des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Da die inhaltlichen Anforderungen des Umweltschutzes aus dem Fachrecht (z.B. Immissionsschutz-, Bodenschutz-, Wasser-, Naturschutzrecht) und dem Bauordnungsrecht (z.B. baulicher Schallschutz, Bepflanzung nicht überbauter Flächen) bestehen bleiben, ist es nunmehr die Aufgabe des Bauvorlagenberechtigten, diese Anforderungen in eigener Verantwortung einzuhalten.
Was ist nun an umweltschützenden Vorschriften für Bauvorhaben zu beachten? Hier eine erste grobe Übersicht:
Bei vielen
Eingriffen in den Boden (Aushub-, Abschachtungsarbeiten für Baugruben etc.) ist eine Abstimmung mit dem Sachgebiet Boden erforderlich (Grundstücke mit altlastenverdächtigen Flächen, Umgang mit bzw. fachgerechte Entsorgung von ausgehobenen und zu entsorgenden Böden/Bauabfall, Wiedereinbau von Boden). Auch mit der
Unteren Naturschutzbehörde im Amt sollte die Abstimmung gesucht werden (geschützte Bäume, Nist- und Brutstätten geschützter Arten etc.).
Bei nahezu allen größeren Vorhaben (z.B. Gewerbe, technische Anlagen, Gaststätten, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungsstätten, Großgaragen, bestimmte Werbeanlagen) sind die Vorschriften des
Immissionsschutzrechts (
Lärm,
Luft,
Licht) zu beachten. Es stellt sich auch die Frage der
Umweltschutzvorsorge. Ähnliches gilt hinsichtlich des
Abfall- und Wasserrechts (Abfalllagerung, Lagerung wassergefährdender Stoffe, Einleitung gewerblicher Abwässer in das öffentliche Kanalnetz) bei gewerblichen Vorhaben bzw. solchen aus dem Gesundheitsbereich (Arztpraxen, Kliniken, Labore etc.).
Vertiefung: Noch eingehendere
Informationen für Bauherren und Gewerbetreibende zum Immissionsschutz erläutern Ihnen Hintergründe und Abhilfemöglichkeiten bei möglichen Umweltschutzproblemen, Fragen zur Standortauswahl etc.
Im fast gesamten Innenstadtbereich des Bezirkes (S-Bahn-Ring) gelten für Baugrundstücke die besonderen Anforderungen von
BFF-Landschaftsplänen (Nachweis eines ausreichend begrünten, gering versiegelten Grundstücksanteils).
Bei
verkehrlich relevanten Vorhaben (> 100 Stellplätzen) ist eine enge Rückkoppelung mit der
bezirklichen Straßenverkehrsbehörde geboten, sofern das Vorhaben im untergeordneten Straßennetz stattfindet. Sonst ist die
Verkehrslenkung Berlin (VLB)
zuständig.
Hier sind einige Links zu dem Informationsangebot des Amtes im Internet eingerichtet:
Im Zweifelsfall, z.B. vor Beauftragung von Fachgutachtern (Bodenbelastungen, Schallschutzprognosen, Baumschutz etc.), ist eine Abstimmung mit dem jeweils
zuständigen Mitarbeiter im Umweltamt zu empfehlen.
Im Rahmen unserer Zuständigkeiten und der personellen Möglichkeiten hilft das Umweltamt Bauherren dabei, Bauvorhaben in dauerhafter Übereinstimmung mit Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes realisieren zu können. Die Überwachung, ob auch während der Bauphase schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, obliegt der
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.
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