Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
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- Abstammungsurkunde
= erweiterte, ausführlichere Geburtsurkunde, wurde nur in der Zeit vom 01.07.1970 bis 31.12.2008 ausgestellt
- Anerkennung einer ausländischen Scheidung
Entscheidungen von ausländischen Gerichten und Behörden, die deutsche Staatsangehörige betreffen, sind im deutschen Rechtsbereich nicht automatisch wirksam. Die Wirksamkeit tritt erst ein, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung (Berlin: Senatsverwaltung für Justiz) durch Erteilung eines Bescheides festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen.
Diese Feststellung kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung hat.
Ehescheidungsverfahren in Mitgliedsstaaten der EU gelten unter streng geregelten Voraussetzungen ohne weitere Förmlichkeiten unmittelbar auch in allen anderen Mitgliedsstaaten.
Bei auftretenden Fragen wird eine Beratung durch das Wohnsitzstandesamt oder die zuständige Landesjustizverwaltung empfohlen.
- Anmeldung der Eheschließung bzw. Lebenspartnerschaft: Heiratsbuch
Zuständig für die Anmeldung einer Eheschließung oder Lebenspartnerschaft ist das Standesamt, in dessen Bereich einer der beiden Verlobten seinen Wohnsitz hat.
Auskünfte über zur Anmeldung erforderliche Urkunden sind beim zuständigen Standesamt einzuholen.
Die Eheschließung kann anschließend bei jedem Standesamt in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Für die Eintragung von Lebenspartnerschaften gelten besondere Bestimmungen.
- Anmeldung einer Geburt: Geburtenbuch
Zuständig für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.
Die Geburt ist binnen einer Woche anzuzeigen.
- "Annullierung" einer Ehe oder Lebenspartnerschaft
Ehen und Lebenspartnerschaften können in Deutschland – unabhängig von der Dauer der Ehe - nur durch ein Gericht geschieden oder aufgehoben werden.
Es besteht keine Möglichkeit, eine erfolgte Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft beim Standesamt rückgängig zu machen
- Apostille
Echtheitsbestätigung einer Urkunde durch die zuständige innere Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde.
Die Apostille umfasst die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und ggfs. der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Die Apostille ist direkt auf bzw. an der zu beglaubigenden Urkunde anzubringen.
In einigen Ländern tritt die Apostille aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen an die Stelle der Legalisation.
- Aufgebot
Bekanntmachung der beabsichtigten Eheschließung durch öffentlichen Aushang; entfällt seit 01.07.1998
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- Beglaubigung
Personenstandsurkunden (z.B. Geburtsurkunden), die von einem Standesamt in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt wurden, dürfen von anderen Behörden nicht beglaubigt werden. Sie sind jederzeit vom entsprechenden Standesamt neu zu erhalten.
Beglaubigungen anderer Urkunden (z.B. Zeugnisse, ausländische Urkunden) erfolgen im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf durch das Bürgeramt.
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- Ehefähigkeitszeugnis
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist die urkundliche Bestätigung, dass der beabsichtigten Eheschließung einer/eines Deutschen mit einer anderen Person im Ausland keine Hindernisse entgegenstehen.
Die Prüfung der Ehefähigkeit erfolgt wie bei einer in Deutschland beabsichtigten Eheschließung. Es sind daher von beiden Verlobten die erforderlichen Urkunden vorzulegen
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Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses laden »
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- Garantie (für eine lange und glückliche Ehe bzw. Lebenspartnerschaft)
Können wir leider nicht bieten !
- Gebühren
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Gebührenverzeichnis laden »
(Gebühren gem. Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin vom 02.11.2010, 42679 Bytes)
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- Heiratsurkunde
Heißt seit 01.01.2008 (wieder) "Eheurkunde"
- Hochzeit
Auskünfte, Anmeldung, Termine: Heiratsbuch
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- Lebenspartnerschaft
Auskünfte, Anmeldung, Termine: Heiratsbuch
- Ledigkeitsbescheinigung
Wird oft von Deutschen für eine Eheschließung im Ausland verlangt, aber in dieser Form von keiner deutschen Behörde ausgestellt.
Ob statt dessen ein Ehefähigkeitszeugnis oder eine Bescheinigung aus dem Melderegister, die Angaben über den Familienstand enthält, vorzulegen ist, ist mit der zuständigen ausländischen Behörde zu klären.
- Legalisation
Echtheitsbestätigung einer Urkunde, erteilt durch die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung im Ausstellungsland der Urkunde.
Die Legalisation ist direkt auf bzw. an der zu beglaubigenden Urkunde anzubringen
In einigen Ländern tritt aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen eine Apostille an die Stelle der Legalisation.
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- Namensänderung
Behördliche Namensänderungen/ Änderung eines Vor- oder Familiennamens (z.B. von "Andreas" in "Florian" oder von "Brczeczinski" in "Brischinski") werden vom Rechtsamt bzw. vom Standesamt des Wohnortes durchgeführt. Bitte erkundigen Sie sich entsprechend, wer an Ihrem Wohnsitz dafür zuständig ist.
- Namensänderung
Wiederannahme des Geburtsnamens oder des zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namens nach Auflösung der Ehe: Familienbuch
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- Reis
-, werfen von: Fruchtbarkeitsritual. Soll dem Brautpaar Glück bringen. Aber bitte nicht im Standesamt, sondern draußen !!
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- Scheidung im Ausland
Entscheidungen von ausländischen Gerichten und Behörden, die deutsche Staatsangehörige betreffen, sind im deutschen Rechtsbereich nicht automatisch wirksam. Die Wirksamkeit tritt erst ein, wenn die zuständige Landesjustizverwaltung (Berlin: Senatsverwaltung für Justiz) durch Erteilung eines Bescheides festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen.
Diese Feststellung kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung hat.
Ehescheidungsverfahren in Mitgliedsstaaten der EU gelten unter streng geregelten Voraussetzungen ohne weitere Förmlichkeiten unmittelbar auch in allen anderen Mitgliedsstaaten.
Bei auftretenden Fragen wird eine Beratung durch das Wohnsitzstandesamt oder die zuständige Landesjustizverwaltung empfohlen.
- Sorgeerklärung
Erklärung über die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge für ein Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
Entsprechende Erklärungen können nur beim Jugendamt oder einem Notar abgegeben werden.
- Standesämter (frühere Bezeichnungen)
Standesamt 7c Berlin? Standesamt Plötzensee??
Wenn Ihnen nur die alte Bezeichnung eines Berliner Standesamtes oder Ortsteils bekannt ist, können Sie hier herausfinden, welches Standesamt heute zuständig ist Bezeichnungen der Berliner Standesämter im Laufe der Zeit.
- Sterbeurkunde
Tod im laufenden oder im Vorjahr: Sterbebuch
Tod im vorletzten Jahr oder früher: Urkundenstelle
Tod mehr als 30 Jahre zurück: Archivgut im Landesarchiv Berlin
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- Vaterschaftsanerkennung
Geburt des Kindes im laufenden Jahr und im Vorjahr: Geburtenbuch
Geburt des Kindes im vorletzten Jahr oder früher: Urkundenstelle
- Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung oder Lebenspartnerschaft
Die Verlobten sollen die beabsichtigte Eheschließung oder Lebenspartnerschaft persönlich beim Standesamt anmelden. Ist einer der Verlobten hieran verhindert, so hat er eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass er mit der Anmeldung der Eheschließung oder Lebenspartnerschaft durch den anderen Verlobten einverstanden ist (Vollmacht). Die Vollmacht muss alle für die Anmeldung der Eheschließung oder Lebenspartnerschaft erforderlichen Erklärungen des nicht erschienenen Verlobten enthalten.
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Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung oder Lebenspartnerschaft laden »
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Zusatzerklärung zur Vollmacht bei Auslandsbeteiligung laden »
(44188 Bytes)
- Vornamen
"Kai Maria" für einen Jungen? "Robin" für ein Mädchen? "Kim" für beide??
Lieber noch mal nachfragen im Geburtenbuch ...
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- Zuständigkeit
Geburt: Zuständig für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Die Geburt ist binnen einer Woche anzuzeigen.
Hochzeit: Zuständig für die Anmeldung einer Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Bereich einer der beiden Verlobten seinen Wohnsitz hat (Haupt- oder Nebenwohnsitz). Die Eheschließung kann anschließend bei jedem Standesamt in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.
Lebenspartnerschaft: Die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft muß bei dem Standesamt angemeldet werden, in dessen Bereich einer der Partner seinen Wohnsitz hat.
Tod: Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen.
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