Fachbereich Bauaufsicht - Ferienwohnungen

Immer häufiger gibt es Beschwerden über Ferienwohnungen. Aber nur in folgenden Fällen kann bauordnungsrechtlich vorgegangen werden:
  • wenn mehr als 12 Betten in einem Gebäudeteil von einem Betreiber vermarktet werden, die bauordnungsrechtlich nicht genehmigt worden sind,
  • wenn sich mehr als 30 Betten in einem Geschoss befinden und kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden ist,
  • wenn bei mehr als 12 Betten Rettungswege nicht ausgewiesen sind, die Türen zu den Beherbergungsräumen nicht rauchdicht und selbstschließend sind, die Sicherheitsbeleuchtung fehlt, eine Alarmierungseinrichtung fehlt, tragende Bauteile nicht feuerbeständig sind,
  • eventuell kann bei einer deutlichen Überbelegung der Ferienwohnung mit Betten ein Eingreifen durch die Wohnungsaufsicht möglich sein.
  • Lärmbeschwerden und verhaltensbedingte Beschwerden über die Gäste der Ferienwohnungen können nicht über das Bauordnungsrecht gelöst werden. Hier kann unter Umständen das Ordnungsamt eingreifen. E-Mail: ordnungsamt@charlottenburg-wilmersdorf.de.
  • Die Aufzählung der Beschwerdegründe, die ein ordnungsbehördliches Eingreifen ermöglichen, ist nicht abschließend. Jeder Fall bedarf einer Einzelprüfung.

Bitte richten Sie ihre bauordnungsrechtliche Beschwerde per E-Mail an bauaufsicht@charlottenburg-wilmersdorf.de . Bitte geben Sie hierbei das Grundstück und die Grundstücksnummer an. Es können nur Beschwerden über Ferienwohnungen in Charlottenburg-Wilmersdorf bearbeitet werden.

Hinweis: Nicht in jedem Fall sind Ferienwohnungen unzulässig.
  1. Die Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung ist gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 BauOBln verfahrensfrei, wenn keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen in Betracht kommen. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn die Belegung der Ferienwohnung mit nicht mehr Betten stattfindet als es bei einer normalen Wohnnutzung der Fall ist und es nicht mehr Betten als 12 sind (z. B. 3-Zimmerwohnung mit Eltern, 2 Kinder zu einer Ferienwohnung mit höchstens 5-6 Betten).
  2. Werden mehrere Wohnungen umgenutzt und liegt die Bettenanzahl über 12 ist eine Baugenehmigung gemäß § 65 BauOBln einschl. die Prüfung des Brandschutznachweises zu beantragen, da die Ferienwohnungen dann den Vorschriften der Muster-Beherbergungsstätten-Verordnung unterliegen. Hierzu müssen entsprechende Unterlagen von einer bauvorlageberechtigten Person beim Stadtentwicklungsamt – FB Bauaufsicht – eingereicht werden. Für weitere Einzelheiten kann der Fachbereich direkt kontaktiert werden.