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Übernahme von Bestattungskosten

Voraussetzungen


Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden durch das Sozialamt übernommen, soweit es dem hierzu Verpflichteten (z.B. Kinder oder Eltern) nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art (§ 74 SGB XII), der auch noch kurz nach der Bestattung geltend gemacht werden kann.

Eine finanzielle Hilfe nach § 74 SGB XII wird nur dem gewährt, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Zu diesem Personenkreis gehört nicht, wer aus Verbundenheit aber ohne Rechtspflicht die Bestattung veranlasst (z.B. Freunde, Nachbarn, ehemalige Betreuer oder Heime).

Zunächst sind Mittel aus dem Nachlass und eigenes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Bei der Prüfung, inwieweit die Übernahme der Kosten zumutbar ist, ist auch die soziale Nähe des Verstorbenen zu dem Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen.



Umfang


Für die Durchführung einer schlichten aber würdevollen Bestattung wird für die vom Bestatter durchgeführten Leistungen (Sarg, Ausstattung, Einbetten, Überführung, Träger, Redner, Organist, Ausschmückung,... ) eine Pauschale von 750 EUR gewährt. Darüber hinaus werden erforderliche Kosten wie Friedhofs- und Krematoriumsgebühren übernommen.

Sind mehrere Personen verpflichtet die Bestattungskosten zu tragen, ist zu prüfen, inwieweit die Pauschale nur anteilig gewährt werden kann.


Zuständigkeit


Die Zuständigkeit für die Übernahme der Bestattungskosten richtet sich nach dem Verstorbenen. Nach § 98 Abs. 3 SGB XII ist örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten

  • der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat oder, wenn keine Leistungen gewährt wurden
  • der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Ist der Sterbeort Berlin und hat der Tote keine Sozialhilfe empfangen, bestimmt sich die Zuständigkeit der Bezirksämter nach dem Wohnsitz des Toten in Berlin oder wenn kein Wohnsitz in Berlin bestand, nach dem Geburtsdatum des Verstorbenen. Zuständigkeit nach Geburtsdaten
  • Bei tot geborenen Kindern bezieht sich diese Regelung auf deren Mutter.

Ansprechpartner / Ansprechpartnerinnen:

Name des/der Verstorbenen
Buchstaben
Geschäftszeichen Zimmer Telefon
A-J Soz 3140 5022 9029-15851
K-Z Soz 3130 5020 9029-15849
Antragsformular

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Kontakt

Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Abteilung Soziales und Gesundheit
Fehrbelliner Platz 4
10707 Berlin

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