Drucksache - 0988/4  

 
 
Betreff: neu: Den erfolgreichen Bürgerentscheid umsetzen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Grüne/CDU 
Verfasser:Dr.Vandrey/Wapler/Klose 
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
03.07.2014 
34. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Haushalt, Personal und Wirtschaftsförderung Beratung
08.07.2014 
37. Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Haushalt, Personal und Wirtschaftsförderung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
08.07.2014 
35. Außerordentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin      

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Änderungsantrag
D-Beschlussempfehlung
Beschluss
Vorlage zur Kenntnisnahme

Die BVV möge beschließen:

Die BVV hat in ihrer Sitzung am 8. Juli 2014 beschlossen:

 

Die BVV bekräftigt ihren Beschluss, die Kleingartenanlage Oeynhausen zu erhalten und den B-Plan IX-205 a festzusetzen; dazu sind alle Instrumente des Baugesetz-buches einzusetzen.

Dabei wird klargestellt, dass aufgrund der Haushaltslage des Bezirks von ihm keine öffentlichen Mittel für Zahlungen an den Grundstückseigentümer bereitgestellt werden. Ein mögliches Entschädigungsrisiko muss durch Dritte abgesichert werden.

  1. Das Bezirksamt wird aufgefordert, der BVV bis zum 30.11.2014 den B-Planentwurf IX- 205 a zur Beschlussfassung vorzulegen. Im B-Plan ist ein mögliches Entschädigungsrisiko und seine Auflösung darzustellen.
  2. Dazu wird das Bezirksamt aufgefordert:
    - ein Wertgutachten zur Höhe des möglichen Entschädigungsrisikos durch den Gutachterausschuss des Landes Berlin einzuholen;
    - mit dem Kleingartenverein Oeynhausen und dem Bezirksverband der Kleingärtner Wilmersdorf und gegebenenfalls weiteren Akteuren wie z. B. dem Landesverband der Gartenfreunde, Stiftungen, dem Senat oder privaten Geldgebern, eine verbindliche Verpflichtung zur Übernahme eines etwaigen Entschädigungsrisikos gegenüber der Grundstückseigentümerin zu vereinbaren.
  3. Um diesen Prozess abzusichern, beschließt die BVV zur Sicherung der Planung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Bezirksverwaltungsgesetzes die Verordnung über die Veränderungssperre IX-205 a und fordert das Bezirksamt auf, diese gemäß § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches und § 36 Abs. 2 Buchstabe c des Bezirksverwaltungsgesetzes zu erlassen.

 

Beschluss über die Rechtsverordnung einer Veränderungssperre gemäß §14 BauGB i.V. mit § 13 Abs. 1 AGBauGB für die Grundstücke

Forckenbeckstraße 64 -75 / Kissinger Str. 27 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf, im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs IX-205 a

 

Verordnung

über die Veränderungssperre IX 205 a

im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf,

Ortsteil Schmargendorf

 

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 13 Abs. 1. des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird verordnet:

  

§ 1

Für die Grundstücke Forckenbeckstraße 64 - 75 / Kissinger Str. 27 im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf, Ortsteil Schmargendorf, für die das Bezirksamt die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuches ein.

 

§ 2

Ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung und Ordnungsangelegenheiten, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Bauaufsicht und Fachbereich Stadtplanung aus.

 

§ 3

Auf die Vorschriften über

  1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches) und
  2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des Baugesetzbuches)

wird hingewiesen.

 

§ 4 

Wer die Rechtswirksamkeit dieses Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches innerhalb von zwei Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs. 2. des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

Das Bezirksamt teilt hierzu Folgendes mit:

 

Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, die Berufung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 9. Mai 2014 nicht zuzulassen, und der Aufhebung der Ziffer drei dieses Beschlusses durch die Bezirksaufsicht hat sich der Beschluss insgesamt als nicht realisierbar erwiesen. Die Bezirksaufsicht führt dazu aus, dass eine Absicherung möglicher Entschädigungsforderungen weder aus Mitteln Berlins möglich noch von Dritten her realistisch ist und resultiert: „Vor diesem Hintergrund kann die Festsetzung des Bebauungsplanentwurfs IX-205a nicht weiterverfolgt werden. Mangels einer zu sichernden Planung ist die von der BVV beschlossene Veränderungssperre rechtswidrig. Ziffer 3 des BVV-Beschlusses zur Drucksache Nr. 0988/4 war aufzuheben.“

 

Das Bezirksamt bittet, den Beschluss damit als erledigt zu betrachten.

 

Reinhard Naumann                                                                                                  Marc Schulte

Bezirksbürgermeister                                                                                    Bezirksstadtrat


 

 
 

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