Drucksache - 0867/4  

 
 
Betreff: Bürgerbegehren "Rettung der Kolonie Oeynhausen"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPD/Grüne 
Verfasser:Wuttig/Dr.Vandrey/Wapler 
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Beratung
20.03.2014 
30. Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Antrag
Beschluss

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 46 Abs

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt gemäß § 46 Abs. 2 BezVG folgende Argumente zum Bürgerbegehren "Rettung der Kolonie Oeynhausen" als Bestandteil der amtlichen Mitteilung:

 

Die BVV unterstützt grundsätzlich das Ziel der Initiatorinnen und Initiatoren des Bürgerentscheides, die Gesamtfläche der Kolonie Oeynhausen als Kleingartenfläche zu erhalten. Allerdings sieht die BVV bei der geforderten Planfestsetzung ein erhebliches Entschädigungsrisiko, das auf bis zu 25 Millionen Euro veranschlagt wird.

 

Die BVV hat über den möglichen Erhalt der Kolonie Oeynhausen, aber auch über ein mögliches Entschädigungsrisiko für den Bezirkshaushalt ausführlich und kontrovers diskutiert.

 

Denn: Das betroffene Gelände der Kolonie Oeynhausen befindet sich nicht im Eigentum des Bezirks, sondern ist privates Eigentum. Obwohl die Fläche der Kolonie seit über 100 Jahren als Kleingärten genutzt wird, besteht dort seit über 50 Jahren ein rechtsgültiges Bauplanungsrecht (Baunutzungsplan in Verbindung mit der Bauordnung von 1958), das eine dreistöckige Wohnbebauung zulässt. Generell gilt: Mindert der Bezirk durch eine veränderte Bebauungsplanung den Wert eines Grundstücks, muss er dem Eigentümer Entschädigung leisten, sofern dieser entsprechende Forderungen erhebt. Erfolgt dabei keine gütliche Einigung, entscheiden Gerichte über die Höhe dieser Summe.

 

Ein mit dem Eigentümer ausgehandelter Kompromiss, 50% der betroffenen Fläche dem Land Berlin entgeltfrei zu übereignen und als Kleingartenfläche bauplanungsrechtlich zu sichern, und auf der anderen Hälfte der Fläche dem Grundstückseigentümer bzw. dem Investor eine sechsstöckige Bebauung zu ermöglichen, wurde von der Bezirksverordnetenversammlung am 17. Januar 2013 mehrheitlich befürwortet. Dieser Beschluss wurde am 15. August 2013 mit Übernahme eines Einwohnerantrags von der BVV mehrheitlich aber wieder aufgehoben.   

 

Nach Einschätzung der BVV besteht nach wie vor ein Entschädigungsrisiko für den Bezirk, wenn, wie durch die Initiatorinnen und Initiatoren des Bürgerentscheides gefordert, 100% des privaten Geländes als Kleingärten festgesetzt werden. Zu der Frage des Entschädigungsrisikos wurden durch das Bezirksamt und die zuständige Senatsverwaltung mehrere juristische Gutachten eingeholt. Ein einheitliches Ergebnis zur Höhe gibt es nicht.

 

Die Höhe des Entschädigungsrisikos wurde vom Bezirksamt aufgrund von Bodenwerten von über 500 EUR/qm auf bis zu 25 Mio. EUR geschätzt . Diese Kostenschätzung wurde von den Initiatorinnen und Initiatoren des Bürgerbegehrens bestritten und gerichtlich angefochten. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.8.2013 festgestellt, dass die Kostenschätzung des Bezirksamtes plausibel ist und die zu erwartenden Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in nachvollziehbarer Weise überschlagen worden sind.

 

Der Bezirk könnte eine solche Entschädigungssumme nicht alleine aufbringen, er wäre auf die Unterstützung des Senats angewiesen. Ein Entschädigungsfall in Millionenhöhe hätte zur Folge, dass über Jahre hinaus Gestaltungsmöglichkeiten nur noch sehr beschränkt bestehen und dass Leistungen des Bezirks radikal reduziert werden müssten. Die Zusicherung der Kleingärtner, eine Teilsumme zu erbringen, reduziert das Risiko, deckt es aber bei weitem nicht ab. 

 

Die Senatsfinanzverwaltung hat mehrere Anfragen des Bezirks zur Übernahme des Entschädigungsrisikos abgelehnt und betont, der Bezirk trage das Risiko allein.

 

Eine Sicherung der privaten Kleingartenfläche über einen Bebauungsplan kann nur dann erfolgen, wenn das finanzielle Risiko für den Bezirk abgesichert wird. Auch ein erfolgreicher Bürgerentscheid hätte lediglich die Rechtswirkung eines Beschlusses der BVV (§§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 3 BezVG), also nur empfehlenden Charakter.

 

Damit hätte auch ein erfolgreicher Bürgerentscheid nicht automatisch die Wirkung, dass die Kleingärten der Kolonie Oeynhausen gesichert sind.

 

Ein erfolgreicher Bürgerentscheid würde jedoch den Druck auf die Landesebene erhöhen und wäre ein deutliches politisches Signal für den Erhalt der Kleingartenkolonie.

 

Judith Stückler

Bezirksverordnetenvorsteherin

 


 

 
 

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