Strafvollstreckung

Vollstreckung

Die Zuständigkeit für die Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen gegen Erwachsene liegt gemäß der Strafprozessordnung bei der Staatsanwaltschaft. Diese Aufgaben erfüllen für die Strafverfolgungsbehörden in Berlin vorrangig die knapp 200 Kolleginnen und Kollegen der Hauptabteilung 9 der Staatsanwaltschaft.

In ihren Abteilungen 291, 292 und 293 sind Angehörige unterschiedliche Berufsgruppen Hand in Hand tätig: neben Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vor allem Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Kostenbeamtinnen und Kostenbeamten. Sie tragen dafür Sorge, dass die strafrichterlich angeordneten Sanktionen umgesetzt werden und die gesamte geleistete Vorarbeit im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs‑ und dem Hauptverfahren vor Gericht nicht ins Leere geht.

Sie vollstrecken die unbedingte Freiheitsstrafe. Bei Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt sind, überwachen sie Bewährungsauflagen und prüfen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen. Sie fordern Verurteilte zur Zahlung der Geldstrafe auf, treiben diese gegebenenfalls ein, überwachen Ratenzahlungen oder laden die Verurteilten zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe, sofern sich diese nicht durch Alternativmaßnahmen wie Vermittlung in freie Arbeit („Schwitzen statt Sitzen“) abwenden lässt. Lautet eine Nebenfolge des Urteils auf die Einziehung von Vermögenswerten, ergreifen sie die erforderlichen Abschöpfungsmaßnahmen, um den Verurteilten faktisch die zu Unrecht erlangten Vermögensvorteile zu entziehen um sie ggf. an die Geschädigten zurückzugeben oder für das Land zu vereinnahmen.

Die Angehörigen der Vollstreckungsabteilungen betreiben zudem die Unterbringung verurteilter Personen im Krankenhaus des Maßregelvollzug, sofern das Gericht eine Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt hat. Sie fordern Ordnungsgelder ein, vollstrecken Ordnungs‑ und Erzwingungshaft. Sie sind ebenso beteiligt, wenn durch die Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung über einen Gnadenantrag zu entscheiden ist oder Anträge über die Zurückstellung der Strafvollstreckung bei betäubungsmittelabhängigen Personen (§§ 35, 36 des Betäubungsmittelgesetzes; „Therapie statt Strafe“) oder auf vorzeitige Entlassung Inhaftierter zu bescheiden sind.