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ARCHIV: Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe - AV EH -)

p(. vom 9. Februar 2007 (ABl. S. 667), mit den Änderungen vom 26. Januar 2018 – Aufgehoben durch die Gemeinsame Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe (AV EH) vom 05.02.2020

Inhalt

Abschnitt I: Allgemeiner Teil / Gemeinsame Vorschriften

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Unterabschnitt 1: Allgemeine Grundsätze

1 – (nicht mehr belegt)

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2 – (nicht mehr belegt)

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5 – (nicht mehr belegt)

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Unterabschnitt 2: Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung einschließlch Fortbildung sowie Datenschutz

6 – Grundlagen und Ziele

(1) Die Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung außerhalb des Anwendungsbereiches der §§ 75 ff SGB XII obliegt den Bezirksverwaltungen. Die Hilfe in Einrichtungen einschließlich Diensten nach § 75 Abs. 1 SGB XII bleibt von den Regelungen der Nummern 6 und 7 unberührt. Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erbringung der Leistungen nach den §§ 53 ff SGB XII führen die Bezirksverwaltungen eine Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung durch. Diese Maßnahmen schließen das bezirksinterne Verwaltungsverfahren einschließlich Diensten nach § 75 Abs. 4 SGB XII ein. Im Übrigen sind die Hilfen nach § 75 Abs. 1 SGB XII nicht Gegenstand der Nummern 6 und 7.

Diesen Verwaltungsvorschriften liegen folgende Begriffsbestimmungen zugrunde:
  • Qualität ist die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII, die sich auf deren Eignung zur Erfüllung festgelegter Erfordernisse beziehen. Qualität beinhaltet darüber hinaus den Aspekt, wie diese Eignung zum Tragen kommt, d.h. ob und inwieweit eine Maßnahme der Eingliederungshilfe den Erfordernissen entspricht.
  • Qualitätssicherung ist ein Prozess, bei dem zunächst der Ist-Zustand einer Leistung festgestellt und analysiert wird. Sie bezieht sich auf die bedarfsgerechte Versorgung unter Beachtung gesetzlicher Vorgaben im Rahmen des Gesamtplanes. Die Qualitätsanalyse wird in Bezug zum Ziel der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XII durchgeführt. Das Ergebnis sind Qualitätsstandards, die für einzelne Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe mit vergleichbarem Hilfebedarf festlegt werden. Die Qualitätssicherung wird von den Bezirksverwaltungen planmäßig durchgeführt und ständig hinsichtlich ihrer Wirksamkeit überprüft, bzw. weiterentwickelt.
  • Die Qualitätsprüfung dient der Einhaltung der Qualitätsstandards.

(2) Anhand von Vereinbarungen innerhalb des jeweiligen Gesamtplans überprüft das Bezirksamt die Einhaltung der festgelegten Qualitätsforderungen. Die Bezirksämter haben bei der Bewilligung von Leistungen sicherzustellen, dass ihnen insoweit erforderliche prüffähige Unterlagen und Dokumentationen auf Verlangen zugänglich gemacht werden. Die Fachbereiche für die Gewährung der Eingliederungshilfe erstellen jährlich einen nach Leistungstypen vereinbarten standardisierten Bericht über die von ihnen durchgeführten Maßnahmen der Qualitätssicherung und leiten diesen der Leitung (Mitglied des Bezirksamts) zu.

7 – Verfahren der Qualitätssicherung

Qualitätsstandards können sowohl in bezirklichen wie überregionalen Arbeitsgruppen, an denen ggf. der Bereich Gesundheit beteiligt wird, erarbeitet werden. Die Bildung der überregionalen Arbeitsgruppe erfolgt durch die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung in Abstimmung mit den zuständigen Bezirksamtsmitgliedern.

8 – Fortbildung der Fachkräfte

(1) Eine qualitätsvolle Beratung, Begutachtung, Hilfebedarfsfeststellung, Gesamtplanerstellung und Leistungsbewilligung, die Rechtsansprüche wahrt, zugleich aber dem Kostenbewusstsein verpflichtet ist, setzt eine laufende Qualifizierung der zuständi­gen Sachbearbeiter/innen, der Fallmanager/innen, der Führungskräfte und der in den bezirklichen Fachdiensten tätigen im Eingliederungshilfeverfahren beteiligten Beschäftigten durch das Bezirksamt voraus, das die notwendigen Schulungsmaßnahmen konzipiert und durchführt. Sie können auch im Zusammenwirken mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bei den zuständigen Fort- und Weiterbildungseinrichtungen im Land Berlin initiiert werden.

(2) Mit der Durchführung der Aufgaben des Fallmanagements werden Beschäftigte betraut, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel eine Zusatzqualifikation zum Fallmanagement in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nachweisen können.

9 – Datenschutz

(1) Für den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung in der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII gelten § 35 SGB I, §§ 67 – 85 SGB X.

(2) Werden Einrichtungen und Dienste der freien Träger in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Erhebung, Bearbeitung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

Unterabschnitt 3: Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen der §§ 53 ff. SGB XII

- entfallen mit Rundschreiben Soz Nr. 08/2017

10 – (nicht mehr belegt)

Unterabschnitt 4: Abgrenzung der Eingliederungshilfe von anderen Hilfearten des SGB XII

11 – Allgemeiner Grundsatz

Liegen die Voraussetzungen der §§ 53 ff SGB XII und zugleich die Voraussetzungen für andere Hilfearten des SGB XII vor, so ist in der Regel Eingliederungshilfe zu gewähren. Besonderheiten bestehen bei der Abgrenzung zur vorbeugenden Gesundheitshilfe und zur Hilfe bei Krankheit (Nummer 12) und bei der Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege (Nummer 13). Im Einzelfall können, insbesondere wenn die/der Leistungsberechtigte in einer eigenen Wohnung lebt, die Hilfen nebeneinander erforderlich sein.

12 – Abgrenzung zur vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII) und Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII)

(1) § 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII grenzt bei drohender Behinderung Eingliederungshilfe von der vorbeugenden Gesundheitshilfe (§ 47 SGB XII) und Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII) ab. Liegen die Voraussetzungen des § 48 SGB XII vor, so wird die Eingliederungshilfe nur gewährt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass trotz Gewährung von Leistungen der vorbeugenden Gesundheitshilfe oder Hilfe bei Krankheit eine durch das zu behandelnde Leiden hervorgerufene Behinderung zurückbleiben wird. Kann hierüber bei Beginn der Behandlung noch keine Aussage gemacht werden, wird solange vorbeugende Gesundheitshilfe oder Hilfe bei Krankheit gewährt, bis die Feststellung, ob eine Behinderung trotz dieser Leistungen zu erwarten ist, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit getroffen werden kann.

(2) Erfolgt eine ärztliche Behandlung unabhängig von der Beseitigung oder Linderung einer Behinderung, wird vorbeugende Gesundheitshilfe oder Hilfe bei Krankheit gewährt (z.B. wenn ein geistig behinderter Mensch wegen einer akuten Erkrankung, die keine Verbindung mit der Behinderung darstellt, behandelt werden muss).

13 – Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII)

(1) Solange noch Fortschritte in der selbständigen Lebensführung des behinderten Menschen erreichbar erscheinen, wird grundsätzlich nicht Hilfe zur Pflege, sondern Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gewährt. Noch nicht eingeschulte schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder erhalten immer heilpädagogische Leistungen. Dies schließt nicht aus, dass neben den heilpädagogischen Leistungen auch Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder den §§ 61 ff SGB XII erbracht werden.

(2) Je nach Art oder Schwere der Behinderung können jedoch sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe als auch Hilfe zur Pflege nebeneinander erforderlich sein. Dies gilt z.B. dann, wenn neben ambulanten oder teilstationären Eingliederungshilfeleistungen (z.B. Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen) Pflege im häuslichen Bereich erforderlich ist.

(3) Für die Zuordnung der in teilstationären und stationären Einrichtungen den behinderten Menschen gewährten Leistungen ist wegen der Unteilbarkeit der Leistung entscheidend, welche Leistungsart in dieser Einrichtung im Vordergrund steht. Dient die Leistung vor allem dazu, den Zustand des behinderten Menschen insgesamt zu verbessern, so liegt auch Eingliederungshilfe vor, wenn die Leistung in einer Pflegeeinrichtung gewährt wird und Pflegebedürftigkeit durch diese Hilfe nicht beseitigt werden kann.

(4) Im Übrigen wird auf § 55 SGB XII und Nummer 41 verwiesen.

Unterabschnitt 5: Abgrenzung der Eingliederungshilfe gegenüber der Jugendhilfe- und Schulleistungen

14 – Abgrenzung zur Kinder- und Jugendhilfe

Sofern junge Menschen wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung behindertenspezifischer Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bedürfen, gehen diese Leistungen nach § 10 Abs. 4 SGB VIII den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe vor und werden nach den §§ 53 ff SGB XII erbracht. Dies gilt sowohl bei einer vorhandenen als auch bei einer drohenden Behinderung.

Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte junge Menschen werden nach Maßgabe des § 35a SGB VIII als Jugendhilfeleistung gewährt.

Die für Jugend und Familie, sowie für Soziales zuständigen Senatsverwaltungen können durch gemeinsame Rundschreiben ergänzende Regelungen zur Zusammenarbeit beider Bereiche vorgeben.

15 – Abgrenzung zu Leistungen der Schule nach dem Schulrecht für das Land Berlin

Die Leistungen nach § 54 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 SGB XII und deren Verhältnis zu den Angeboten nach dem Schulrecht für das Land Berlin werden in besonderen Verwaltungsvorschriften geregelt.

Unterabschnitt 6: Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

16 – (nicht mehr belegt)

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17 – (nicht mehr belegt)

18 – (nicht mehr belegt)

Unterabschnitt 7: Besondere Leistungsformen

19 – Geldleistungen – Grundsatz und Darlehen

(1) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wird als Geldleistung grundsätzlich in Form einer Beihilfe gewährt. Darlehen werden bei einer Hilfe zur Beschaffung bzw. Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges (vgl. Nummer 49 ff) gewährt. Auf die Ausführungen zu Nummer 1 Abs. 2 wird verwiesen.

(2) Die Hilfe in Einrichtungen einschließlich Diensten stellt eine besondere Form der Sachleistung (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) nach den §§ 75 ff SGB XII dar. Sie wird daher an den Träger der Einrichtung gezahlt.

Unterabschnitt 8: Ergänzende Leistungen

20 – Reisekosten

(1) Die notwendigen Reisekosten sind entsprechend der herrschenden Rechtsprechung Bestandteil der jeweiligen Leistung zur Teilhabe. Sie werden grundsätzlich von dem vorrangigen Träger der Leistung zur Teilhabe übernommen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX). Die Reisen werden von den Bezirksämtern so wirtschaftlich und sparsam wie möglich gestaltet (z.B. durch gemeinsame Fahrten von mehreren behinderten Menschen).

(2) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie die Kosten des erforderlichen Gepäcktransports bewilligt, die anlässlich der Teilnahme an einer Maßnahme der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen entstehen für:
a. An- und Abreise,
b. Familienheimfahrten und
c. Pendelfahrten zwischen Wohnung oder Unterkunft und dem Ort der Leistung der Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen.
Besondere Regelungen über Reisekosten bei sozialpädagogischen Gruppenreisen (Nummer 43) bleiben unberührt.

(3) Es werden grundsätzlich die Fahrtkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels übernommen. Bei Eisenbahnfahrten wird der Fahrpreis der 1. Klasse nur berücksichtigt, wenn wegen Art und Schwere der Behinderung die Benutzung der 2. Klasse nicht zumutbar ist und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. Mögliche Fahrpreisermäßigungen und eine unentgeltliche Beförderung auf Grund der §§ 145 ff SGB IX werden berücksichtigt.

(4) Kann ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel wegen Art und Schwere der Behinderung nicht benutzt werden, werden die Kosten für die Benutzung eines anderen angemessenen Beförderungsmittel anerkannt. Wird ein Personenwagen benutzt, wird die Wegstreckenentschädigung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes gezahlt.

(5) Wird ein regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt, obwohl die Benutzung möglich und zumutbar ist, werden höchstens die Beträge erstattet, die bei der Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären.

(6) Für die Kosten der Verpflegung und Übernachtung anlässlich der An- und Abreise bei langen Reisestrecken oder schwerer Erkrankung des behinderten Menschen wird ein Tage- und Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes in Höhe der niedrigsten Reisekostenstufe gewährt.

21 – Familienheimfahrten und Besuchsbeihilfen (§ 54 Abs. 2 SGB XII)

(1) Reisekosten entsprechend der Nummer 20 Abs. 2 bis 6 sind für die erforderlichen Familienheimfahrten anzuerkennen, wenn der behinderte Mensch an einer Maßnahme außerhalb seines Wohnortes teilnimmt und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Verpflegung übernommen werden. Familienheimfahrten sind erforderlich, wenn die Leistung länger als acht Wochen erbracht wird und sie voraussichtlich noch mindestens 14 Tage andauert. Es können ausnahmsweise Familienheimfahrten – dann ohne Beschränkung auf die vorgenannten Fristen – bei Tod oder bei schwerer Erkrankung des Ehegatten bzw. Lebenspartners, eines Kindes, der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister übernommen werden, sofern der besondere Anlass nachgewiesen wird.

(2) Anstelle der Kosten nach Absatz 1 können auch die erforderlichen Reisekosten für die Fahrt eines Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort des behinderten Menschen übernommen werden.

22 – Kosten der Begleitperson (§ 22 EHVO)

Reisekosten für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson werden entsprechend der Nummer 20 Abs. 2 bis 5 anerkannt. Eine Begleitung eines behinderten Menschen ist erforderlich, wenn sein Ausweis über die Eigen­schaft als schwerbehinderter Mensch (§ 69 Abs. 5 SGB IX) die Notwendigkeit für eine ständige Begleitperson (Merkzeichen B) bescheinigt. Bei dem seelisch behinderten Menschen werden die Kosten für eine Begleitperson übernommen, wenn ein/e ärztliche/r Sachverständige/r das Erfordernis der Begleitung bestätigt. Bei behinderten Kindern oder Jugendlichen werden die Kosten für eine Begleitperson getragen, wenn es sich um behinderungsbedingte Mehrkosten handelt, d.h. um Kosten, die bei der Betreuung nichtbehinderter Kinder nicht auftreten und wenn ein/e sozialpädagogische/r Sachverständige/r die Begleitung für erforderlich hält.

Unterabschnitt 9: Leistungen im Ausland (§ 23 EHVO)

23 – Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen im Ausland

(1) § 23 EHVO wird nicht in Fällen angewandt, in denen behinderte Menschen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet haben.

(2) Leistungen der Eingliederungshilfe im Ausland können im Interesse der Eingliederung des behinderten Menschen z.B. dann geboten sein, wenn eine Unterbringung in einer Rehabilitationseinrichtung erforderlich, eine entsprechende Einrichtung in Deutschland aber nicht vorhanden oder die Unterbringung in bestehenden Einrichtungen im Inland nicht möglich ist, also aus Gründen, die nicht von einem behinderten Menschen und/oder seinen Angehörigen zu vertreten sind.

Abschnitt II: Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII; §§ 6, 8-13a, 16, 17, 20-24 EHVO)

Unterabschnitt 1: Allgemeines zu den Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII; §§ 6, 8-13a, 16, 17, 20-24 EHVO)

24 – Allgemeines

(1) § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und die §§ 6, 8, 9, 10, 12, 13, 13a, 16, 17, 20, 22, 23 und 24 EHVO enthalten keine erschöpfende Aufzählung der möglichen Leistungen. Je nach Lage des Einzel­falles kommen weitere Leistungen in Betracht, die der Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe dienen.

(2) Einzelne Leistungen der Eingliederungshilfe können nach verschiedenen Vorschriften des § 54 SGB XII oder der EHVO erbracht werden. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, wird die Leistung nach der Vorschrift gewährt, wonach das geringste Einkommen und Vermögen angerechnet wird.

(3) Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen bevorzugt wohnortnah erbracht werden, wenn dies im Interesse des behinderten Menschen liegt und nicht mit Mehrkosten verbunden ist.

Unterabschnitt 2: Allgemeines zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII)

25 – Allgemeines zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII verweist wegen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auf § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX. In Absatz 2 werden die wichtigsten Leistungen der medizinischen Rehabilitation aufgezählt. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bindet die medizinischen Rehabilitationsleistungen der Sozialhilfe dem Umfange nach an die entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenversicherungsleistungen werden nicht aufgestockt, wenn eine Vollfinanzierung im SGB V vorgesehen ist.

(2) Der zuständige Rehabilitationsträger erbringt auch die im Einzelfall notwendigen psychosozialen Leistungen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in § 26 Abs. 1 SGB IX genannten Ziele, die denen § 53 Abs. 3 SGB XII entsprechen, zu sichern.

(3) Werden während einer teilstationären Behandlung zugleich arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen durchgeführt, so ist der Nachrang der Eingliederungshilfe insbesondere gegenüber berufsfördernden Leistungen nach dem SGB III zu beachten. Maßgeblich für die Einordnung einer arbeits- oder berufsfördernden Maßnahme als Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Zielsetzung der Maßnahme.

(4) Auf Grund von § 264 Abs. 2 SGB V wird die Krankenbehandlung einschließlich der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 27 SGB V auch bei Nichtversicherten von der Krankenkasse übernommen. Soweit bei einer privaten Krankenversicherung die medizinische Rehabilitation vertraglich ausgeschlossen ist, wird die medizinische Rehabilitation von den Bezirksämtern erbracht.

(5) Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechen die Leistungen der medizinischen Rehabilitation denen des SGB V. Die in § 26 Abs. 2 SGB IX aufgeführten Einzelleistungen (z. B. ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln) sind als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation (§§ 40, 41 SGB V) vom zuständigen Leistungsträger zu erbringen.

(6) Die isolierte ärztliche Behandlung einer Störung, die einer Behinderung zu Grunde liegt, ist keine Leistung der medizinischen Rehabilitation.

(7) Behandlungspflegerische Leistungen in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe werden als isolierte ärztliche Maßnahmen neben den im Katalog des § 54 Abs. 1 SGB XII festgelegten Leistungen gewährt.

26 – Musiktherapie

Auf Grund von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird für die Musiktherapie keine Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht, weil die Krankenkassen hierfür keine Leistungen vorsehen

27 – Hippotherapie

Die Hippotherapie wird von der gesetzlichen Krankenversicherung – durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt – als Leistung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation abgelehnt. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird daher auch keine Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht.

28 – Psychotherapie

Psychotherapie wird im Rahmen der medizinischen Rehabilitation von der Krankenkasse für den Träger der Sozialhilfe erbracht.

29 – Rehabilitationssport nach § 6 EHVO

Der Rehabilitationssport nach § 6 EHVO umfasst Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen. Diese können der Stärkung des Selbstbewusstseins von Frauen und Mädchen dienen. Es handelt sich um eine ausschließliche Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.

Unterabschnitt 3: Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel oder andere Hilfsmittel (§ 54 Abs. 1 SGB XII; §§ 9 und 10 EHVO)

30 – Allgemeines

(1) Die Krankenkassen gewähren für den Träger der Sozialhilfe Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die im Einzel­fall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB V zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind

(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die Versorgung mit einem Kraftfahrzeug (vgl. Abschnitt IV).

31 – Andere Hilfsmittel (§ 9 Abs. 1 EHVO)

(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 9 EHVO sind nicht nur Gegenstände, die den Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln ähnlich sind, sondern alle Gegenstände, die geeignet sind, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Die anderen Hilfsmittel müssen im Einzelfall erforderlich und geeignet sein, zum Ausgleich der durch die Behinderung beding­ten Mängel beizutragen (§ 9 Abs. 3 EHVO). Diese Annahme steht nicht entgegen, dass das Hilfsmittel nicht von vornherein allein diese Zweckbestimmung hat.

(2) Die Zielsetzung „Ausgleich behinderungsbedingter Mängel“ in § 9 Abs. 1 EHVO ist umfassender als die Zielsetzung der für die gesetzliche Krankenversicherung maßgebenden Vorschriften (§§ 33, 34, 36 SGB V). Entsprechend ist der nicht abschließende Hilfsmittelkatalog in § 9 Abs. 2 EHVO umfangreicher als der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen herausgegebene Hilfsmittelkatalog.

32 – Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt

(1) Zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des § 9 EHVO zählen das Schreibtelefon oder das Faxgerät. Sie sind erforderlich und geeignet im Sinne des § 9 Abs. 3 EHVO, wenn der behinderte Mensch gehörlos ist oder ihm eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist und durch diese Behinderung die Kontaktmöglichkeiten zu Bezugspersonen wesentlich eingeschränkt sind.

(2) Die Gebühren für das Schreibtelefon oder Faxgerät sowie die Kosten für die Anschaffung und den Betrieb eines unter Umständen neben dem Schreibtelefon bzw. Faxgerät notwendigen Telefons gehören nicht zu den Kosten der Hilfsmittelversorgung. Hinsichtlich der Kosten für Schreib­papier für das Schreibtelefon oder Faxgerätes ist § 88 Abs. 1 Nummer 2 SGB XII zu beachten.

(3) Die gesetzlichen Krankenkassen sind zur Gewährung eines Schreibtelefons bzw. Faxgerätes verpflichtet, wenn zu der Gehörschädigung weitere Umstände hinzukommen, auf Grund derer der behinderte Mensch unumgänglich auf ein Telefon angewiesen ist, z.B. wenn für ihn infolge sonstiger Gebrechen die Benutzung eines Schreibtelefons bzw. Faxgerätes unentbehrlich ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erübrigt sich eine Antragstellung bei der Krankenkasse.

(4) Für Hörgeräte werden die Kosten der Batterien im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen. § 88 Abs. 1 Nummer 2 SGB XII ist zu beachten.

33 – Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (§ 9 Abs. 2 Nr. 12 EHVO)

(1) Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (z.B. Waschmaschinen, Küchenmaschinen, besondere Schaltereinrichtungen für Elektrogeräte, besondere Haltevorrichtungen) werden nur bewilligt, wenn diese auf Grund der Art und Schwere der Behinderung nach Feststellung einer/s ärztlichen Sachverständigen notwendig sind. Es werden nur solche Hilfsmittel gestellt, die dem behindertenb Menschen alltägliche Verrichtungen ermöglichen, die für jede Bürgerin und jeden Bürger üblich und praktisch unerlässlich sind. Ein Hilfsmittel ist nicht notwendig, wenn ein anderes Hilfsmittel zur Verfügung steht, das die alltäglichen Bedürfnisse des behinderten Menschen in annähernd gleichem Umfang zu befriedigen vermag.

(2) Didaktisches Spielzeug ist ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und zugleich Hilfsmittel. Statt der Feststellung einer/s ärztlichen Sachverständigen können hierbei auch sonstige fachliche (z.B. sozialpädagogische oder psychologische) Sachverständige zweckdienlich sein.

(3) Computer (einschließlich Drucker und Monitor) werden im Rahmen der Eingliederungshilfe als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gewährt, wenn sie für den Einsatz von behinde­rungsgerechter Software sowie mittels von behinderungsgerechter Eingabe- und Ausgabeeinheiten verwendet werden. Handelsübliche Standard­produkte eines Computers und Software werden nur bewilligt, wenn sie für die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft notwendig sind. Behinderungsgerechtes Computerzubehör (behinderungs­gerechte Tastatur, spezielle Software und Zusatz­geräte) werden von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen, wenn der Computer damit die Funktion einer Kommunikationshilfe erhält.

(4) Bei Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, die auch Hilfsmittel sind, werden im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen regelmäßig nur behinderungsbedingte Mehrkosten übernommen.

34 – Instandhaltung / Änderung (§ 10 Abs. 3 EHVO)

(1) Zur Instandhaltung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 EHVO gehören nicht nur die Reparatur, sondern z.B. auch die notwendige fachtechnische Überprüfung und die Wartung der anderen Hilfs­mittel. Bei der Feststellung des notwendigen Instandhaltungs- und Änderungsbedarfs sind bei den Minderjährigen wachstumsbedingte Änderungen zu berücksichtigen.

(2) Voraussetzung für die Übernahme der Instandhaltungs- und Änderungskosten ist nicht, dass zuvor eine Leistung zur Beschaffung des anderen Hilfsmittels gewährt worden ist, sondern das eine Versorgungsnotwendigkeit für den Leistungsberechtigten besteht.

(3) Sind für die Instandhaltung oder Änderung nur geringfügige Mittel aufzubringen, so ist § 88 Abs. 1 Nummer 2 SGB XII zu beachten.

Unterabschnitt 4: Heilpädagogische Maßnahmen (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. den §§ 55 und 56 SGB IX)

35 – Leistungen nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 55 und 56 SGB IX

1) Kinder, die noch nicht eingeschult sind, erhalten grundsätzlich heilpädagogische Leistungen im Rahmen des § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 55 und 56 SGB IX. Heilpädagogische Leistungen, die nach der Einschulung erforderlich sind, werden auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EHVO geleistet.

(2) Die heilpädagogischen Leistungen setzen möglichst frühzeitig ein. Werden Kinder, bei denen die Voraussetzungen nach den §§ 53 und 54 SGB XII bzw. 35a SGB VIII vorliegen, auf Integrations- und Sonderplätzen von Kindertagesstätten betreut, erhalten sie heilpädagogische Leistungen in sinn­gemäßer Anwendung von § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den §§ 55 und 56 SGB IX in der Regel in Form einer personellen Zusatzausstattung gemäß VOKitaFöG (Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700). Die Bewilligung zusätzlicher personeller Hilfe, die über die VOKitaFöG hinausgehen, ist unzulässig. Das Jugendamt hat sich um die Bereitstellung eines entsprechend ausgestatteten Integrations- oder Sonderplatzes zu bemühen.

(3) Auf § 56 Abs. 2 sowie Abs. 1 Satz 2 SGB IX und Nummer 16 wird hingewiesen.

Unterabschnitt 5: Einzelfallhilfe/Sozialassistenz für geistig, körperlich und seelisch behinderte Menschen sowie Betreutes Einzelwohnen für geistig, körperlich und/oder mehrfach behinderte Menschen

36 – Einzelfallhilfe / Sozialassistenz

In stationären und teilstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe und betreuten Wohnformen für behinderte Menschen wird eine Einzelfallhilfe / Sozialassistenz nicht gewährt. In ganz besonders begründeten Ausnahmefällen kann in teilstationären Einrichtungen längstens für die Dauer von drei Monaten eine Einzelfallhilfe/Sozialassistenz gewährt werden.

37 – Betreutes Einzelwohnen für geistig, körperlich und/oder mehrfach behinderte Menschen

Die Betreuung für den behinderten Menschen umfasst in der Regel bis zu 10 Stunden pro Woche. In begründeten Ausnahmefällen wird ein darüber hinausgehender Betreuungsbedarf auf Grund einer Problemdarstellung des Leistungserbringers erbracht. Auf Nummer 5 wird hingewiesen.

Unterabschnitt 6: Hilfe bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX)

38 – Allgemeines

(1) Ziel der Maßnahmen zur Beschaffung, Ausstat­tung und Erhaltung einer behindertengerechten Wohnung ist die soziale Integration des behinderten Menschen. Daher werden zuerst alle Möglichkeiten ausgeschöpft, seine vorhandene Wohnung den behinderungsbedingten Erfordernissen entsprechend umzubauen oder auszustatten, damit er in der ihm vertrauten Umgebung bleiben kann, es sei denn, es entstehen dadurch unvertretbar hohe Aufwendungen. Dabei sind Maßgaben der §§ 9 und 13 SGB XII und der hierzu erlassenen Rundschrei­ben sowie des § 9 Abs. 2 SGB zu beachten. Auf die Ausführungen zu Nummer 1 Abs. 2 wird verwiesen.

(2) Behinderungsbedingte Einbauten in einer Wohnung oder einem Gebäude werden von der Krankenkasse erbracht. Das ist der Fall bei Gegenständen und Geräten, die geeignet sind, die behinderungsbedingte Funktionsbeeinträchtigung (z.B. Gehbehinderung) wenigstens zum Teil auszugleichen und die typischerweise und erfahrungsgemäß in einer behinderungsgerechten Wohnung erforderlich sind. Nicht unter den Hilfsmittelbegriff in diesem Sinne fallen dagegen Gegenstände und Geräte, die nur in einer bestimmten Wohnung oder in einem bestimmten Gebäude auf Grund deren / dessen besonderer Beschaffenheit erforderlich sind sowie Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

(3) Auf die vorrangige Leistungspflicht der Pflegeversicherung nach § 40 SGB XI wird hingewiesen.

(4) Auf die Möglichkeit des Integrationsamts, nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d SGB IX Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung als begleitende Hilfe im Arbeitsleben im Rahmen verfügbarer Mittel zu gewähren, wird hingewiesen.

(5) § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX erfasst nicht die Betreuung in besonderen Wohnungen für behinderte Menschen.

39 – Umfang der Hilfe

(1) Im Rahmen des § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX können auch die Kosten des Auslegens von Teppichboden im Dielen- oder Flurbereich einer von einem Rollstuhlfahrer bewohnten Wohnung übernommen werden. Für den Einbau einer rollstuhlgerechten Küche sind als behinderungsbedingter Mehrbedarf maximal 5.115 Euro zu gewähren. Dieser Betrag kann nur überschritten werden, wenn besondere andere Leistungen hinzukommen (z.B. Verlegung von Heizkörpern oder sanitäre Installation). Die Leistungen der Pflegeversicherung und ggf. der IBB (Mieter-Modernisierung) sind auf diesen Betrag anzurechnen.

(2) Zu den Hilfen nach dieser Vorschrift gehören auch die Umzugskosten, wenn der Umzug durch die Behinderung bedingt und auf Grund der Behinderung erforderlich ist. Es werden auch Mieter-Darlehen, Mietvorauszahlungen oder Kautionen sowie nach anderen Bestimmungen geforderte Beträge (z.B. Rückbaukosten) gewährt. Diese sind verwendungsgesichert zu üblichen Zinsbedingungen zu hinterlegen. Die Zinsgewinne fließen nach dem Ende des Hinterlegungsgrundes der Bewilligungsstelle zu.

(3) Hilfen zur Renovierung einer Wohnung (Schönheitsreparaturen) sowie zur Abdeckung von Mietschulden gehören nicht zu diesen Hilfen.

(4) Ist beabsichtigt, eine Wohnung behinderten­gerecht umzubauen, soll möglichst mit dem Vermieter vertraglich vereinbart werden, dass er bei Ausscheiden des behinderten Menschen aus dem Mietvertrag einen vom Bezirksamt – Geschäftsbereich Soziales oder Jugend – vorgeschlagenen behinderten Nachmieter akzeptiert oder dass bei Rollstuhlfahrern die Wohnung in das vom Landes­amt für Gesundheit und Soziales durchgeführte Vermittlungsverfahren für rollstuhlgerechte Wohnungen einbezogen wird.

Unterabschnitt 7: Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) und Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen (§ 55 SGB XII)

40 – Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX)

Mit dem Begriff „Hilfen zum selbstbestimmten Leben“ ist keine Einengung auf kurzfristige Eingliederungsziele verbunden, sondern danach ist auch die lebenslange Hilfe in geeigneten Wohneinrichtungen erfasst.

41 – Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen (§ 55 SGB XII)

§ 55 SGB XII stellt klar, dass die Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe die notwendige Pflege umfasst. Eine Verlegung pflegebedürftiger behinderter Menschen ist nur im Einzelfall und nur dann möglich, wenn der Träger der Einrichtung feststellt, dass ihre Pflege in der Einrichtung der Behindertenhilfe nicht sichergestellt werden kann und der Träger der Sozialhilfe mit der zuständigen Pflegekasse und dem Einrichtungsträger die Hilfe in einer anderen Einrichtung vereinbaren. Dabei ist angemessenen Wünschen der/des Leistungsberechtigten Rechnung zu tragen.

Abschnitt III: Reisen und betreute Ferienangebote für behinderte Menschen

Unterabschnitt 1: Reisen, betreute Ferienangebote

42 – Grundsatz

Reisen zählen zu den Bedürfnissen der allgemeinen Lebensführung. Die Kosten hierfür werden daher im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nicht übernommen. Dieses gilt auch für den Teil der behinderungsbedingten Mehrkosten. Behinderungsbedingten Defiziten an sozialen Kontakten, Anregungen und Erfahrungen ist durch andere Maßnahmen entgegenzuwirken.

43 – Sozialpädagogische Reisen, betreute Ferienangebote

(1) Behinderte volljährige Menschen, die zum Personenkreis des § 53 SGB XII gehören und nicht sozialpädagogisch in Wohneinrichtungen betreut werden, können entsprechend der herrschenden Rechtsprechung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an einer sozialpädagogischen Reise teilnehmen. Dies gilt auch für Leistungsberechtigte in Werkstätten für behinderte Menschen einschließlich der Förderbereiche, die daneben keine der vorher genannten Einrichtungen besuchen.

(2) Leistungen können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Vor Ablauf dieser Abstandsfrist können für volljährige behinderte Menschen sozialpädagogische Reisen ausnahmsweise wiederholt werden, wenn besonders schwerwiegende soziale Probleme vorliegen und die Erforderlichkeit von einer/m Sachverständigen (Pädagogin/en, Psychologin/en oder Sozialarbeiter/in) begründet und bestätigt wird.

(3) Behinderte junge Menschen, die noch nicht 21 Jahre alt sind und zum Personenkreis des § 53 SGB XII gehören, auch wenn sie im „sozialpädagogisch betreuten Wohnen für Menschen mit Behinderungen“ leben, können an einer sozialpädagogischen Gruppenreise teilnehmen. Die Abstandsfrist beträgt zwei Jahre. Vor Ablauf der Abstandsfrist können sozialpädagogische Gruppenreisen ausnahmsweise wiederholt werden, wenn sie zur Förderung der Entwicklung erforderlich sind. Die Erforderlichkeit muss von einer/ m Sachverständigen ( Pädagogin/en, Psychologin/en oder Sozialarbeiter/ in ) begründet werden.

(4) Medizinische Vorsorgeleistungen werden auf sozialpädagogische Reisen nicht angerechnet, dürfen jedoch nicht im selben Jahr, in welchem eine sozialpädagogische Reise gewährt wurde, statt­finden. In einem Zeitraum von drei Jahren sollen für behinderte volljährige Menschen nicht mehr als eine medizinische Vorsorgeleistung oder eine sozialpädagogische Reise durchgeführt werden.

(5) Für Kinder und Jugendliche werden bei betreuten Ferienangeboten und Ferienreisen, soweit nicht nach dem Schulrecht ein Leistungsanspruch besteht, im Rahmen von Gruppenveranstaltungen die Kosten übernommen. Integrative Angebote sind dem Jugendhilferecht zuzuordnen.

44 – Voraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Gewährung einer sozialpädagogischen Reise oder eines betreuten Ferienangebotes, soweit nicht nach dem Schulrecht ein Leistungsanspruch besteht, ist, dass
a. sie von einem Träger der freien Wohlfahrtspflege oder von einem Bezirksamt veranstaltet wird,
b. sie als Gruppenveranstaltung durchgeführt wird,
c. die behinderten Menschen während der Reise von geeigneten Personen betreut werden,
d. ein der sozialpädagogischen Zielsetzung im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen entsprechendes Konzept der Reise vorliegt und
e. das Reiseziel nach Möglichkeit nicht weiter als 300 Kilometer von Berlin entfernt liegt, soweit durch diese Begrenzung keine höheren Kosten verursacht werden.

(2) Die Entscheidung darüber, ob eine angebotene Reise die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, wie viele Betreuer notwendig sind (vgl. Absatz 1 Buchstabe c) und bis zu welcher Höhe die Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen übernommen werden, treffen
a. das Bezirksamt, in dessen örtlicher Zuständigkeit das Projekt liegt, wenn die Mehrheit der Reiseteilnehmer keinen Anspruch auf Jugendhilfe hat und
b. das Bezirksamt, wenn die Reise von diesem veranstaltet wird.

45 – Umfang

(1) Die Kosten einer sozialpädagogischen Reise oder eines betreuten Ferienangebotes werden in der tatsächlichen Höhe anerkannt. Für die Unterkunft und Verpflegung am Zielort sind grundsätzlich die Beträge angemessen, die im Rahmen der Kriegsopferfürsorge für die Erholungshilfe nach dem BVG anerkannt werden. Veranstaltungen am Zielort der Reise werden mit einem Zuschlag von 10 v. H. dieses Betrages anerkannt. Rollstuhlfahrern oder Mehrfachbehinderten wird ein Zuschlag von 30 v. H. gewährt. Ist zusätzliches Betreuungspersonal notwendig, um die Reise durchzuführen, werden die durch Rundschreiben festgesetzten Beträge berücksichtigt. Die Vor- und Nachbereitung der Reise wird bis zur Höhe eines zusätzlichen Tagessatzes dieser Betreuungskosten abgegolten.

(2) Die Kosten werden für jede beantragte Reise einzeln auf ihre Angemessenheit geprüft.

(3) Die Vergünstigungen behinderter Menschen – insbesondere im Reiseverkehr – sind zu beachten.

46 – Dauer

Eine sozialpädagogische Reise wird für mindestens eine und längstens zwei Wochen bewilligt.

47 – Verfahren

(1) Der Reiseveranstalter hat in seinem Antrag u.a. Angaben über die Teilnehmer der Reise mit deren Einwilligung (Alter, Art und Schwere der Behinderung), Zielsetzung und Ablauf der Reise, Reiseziel, Reisedauer, den Betreuungsschlüssel und die Qualifikation der Betreuer zu machen. Die auf den einzelnen behinderten Menschen entfallenden Kosten für die Hin- und Rückfahrt sind vom Veranstalter gesondert auszuweisen. Der Veranstalter soll den Antrag mindestens vier Monate vor Reisebeginn stellen.

(2) Die zuständige Verwaltung (vgl. Nummer 44 Abs. 2) unterrichtet die kostentragenden Bezirksämter schriftlich von ihrer Entscheidung.

(3) Hat die zuständige Verwaltung die geplante Reise als sozialpädagogische Reise anerkannt und den Kostensatz festgelegt, prüft das Bezirksamt – Geschäftsbereich Soziales oder Jugend – für jeden teilnehmenden behinderten Menschen, ob die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Übrigen vorliegen.

Unterabschnitt 2: Patientenreisen

48 – Patientenreisen aus therapeutischen Gründen

(1) Führen Krankenhäuser oder Krankenheime aus therapeutischen Gründen Patientenreisen durch, wird dadurch die Behandlung dieser Patienten im Krankenhaus oder Krankenheim nicht unterbrochen, wenn die Unterkunft am Reiseziel über die besonderen personellen und apparativen Einrichtungen eines Krankenhauses oder Krankenheimes verfügt. Ist dies nicht der Fall wird geprüft, ob die therapeutische Reise als stationäre Behandlung in einer Kur- oder Spezialeinrichtung oder als sonstige Maßnahme im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzusehen ist.

(2) Wird die Behandlung im Krankenhaus oder Krankenheim durch die therapeutische Reise nicht unterbrochen oder handelt es sich um eine Leistung im Sinne von Absatz 1 Satz 2, so sind die Kosten der Reise von dem Sozialversicherungsträger zu tragen, der die Krankenhaus- oder Krankenheimkosten zu übernehmen hat.

(3) Wird eine Patientenreise aus therapeutischen Gründen von dem vorrangigen Leistungsträger im Rahmen seines Dispositionsrechts abgelehnt, so werden die Kosten hierfür nicht vom Träger der Sozialhilfe übernommen. Auf Nummer 43 wird verwiesen.

Abschnitt IV: Kraftfahrzeughilfe (§§ 8, 9 Abs. 2 Nr. 11, § 10 Abs. 6 VO-EH)

Unterabschnitt 1: Allgemeines

49 – Arten der Hilfe

Arten der Kraftfahrzeughilfe sind die
a. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (§ 8 EHVO – Muss-Leistung –),
b. Hilfe zur Beschaffung von besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten (§ 9 Abs. 2 Nr. 11 EHVO – Muss-Leistung –),
c. Hilfe zum Betrieb und zur Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges (§ 10 Abs. 6 EHVO, – Kann-Leistung –) und die
d. Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis (§ 10 Abs. 6 EHVO – Kann-Leistung –).

50 – Allgemeine Voraussetzungen

Eine Kraftfahrzeughilfe kommt insbesondere in Betracht für behinderte Menschen im Sinne des § 53 Abs.1 SGB XII und von einer Behinderung Bedrohte im Sinne des § 53 Abs. 2 SGB XII, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung und zum Zwecke ihrer Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind. Das wird angenommen, wenn es dem behinderten Menschen nicht zuzumuten ist, die notwendigen Wege zu Fuß oder auf eine andere Weise (z.B. bei kürzeren Wegen mit einem Rollstuhl) zurückzulegen. Gleiches gilt, wenn die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzt werden können oder auch nur der Weg zur und von der Haltestelle nicht zurück­gelegt werden kann. Voraussetzung ist ferner, dass die erforderlichen Fahrten auf andere Weise, z.B. Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung oder durch die Übernahme der Kosten für Taxifahrten, nicht kostengünstiger, angemessen und ausreichend sichergestellt werden können. Die Kraftfahrzeughilfe wird nur bei einer regelmäßigen Benutzung gewährt. Das ist anzunehmen, wenn die Notwendigkeit des Kraftfahrzeuges nicht reinzelt und gelegentlich, sondern ständig besteht.

51 – Vorrangige Ansprüche (§ 2 SGB XII)

(1) Eine vorrangige Zuständigkeit kann hinsichtlich der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges oder von notwendigen besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten oder der Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis begründet sein für
a. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
b. die Träger der gesetzlichen Rentenversiche­rung,
c. die Kriegsopferfürsorge (Teilhabe am Arbeitsleben),
d. die Bundesagentur für Arbeit,
e. die Träger der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe) nach der KfzHV (Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation – Kraftfahrzeughilfe-Verordnung),
f. die Kriegsopferfürsorge (außerhalb der Teilhabe am Arbeitsleben), nach § 27d BVG und § 28 Abs. 1 Nr. 2 KfürsV sowie für die Kriegsopferversorgung nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 BVG und
g. die Haftpflichtversicherung eines für eine unfallbedingte Behinderung voll Ersatzpflichtigen nach den §§ 823 ff BGB oder nach anderen gesetzlichen Haftpflichtregelungen.

(2) In bestimmten Bedarfs- oder besonderen Härte­fällen bestehen für Zuschüsse oder Leistungen zur Beförderung des behinderten Menschen (z.B. durch Beförderungsdienste im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 KfzHV) eine vorrangige Zuständigkeit der in Abs. 1 und der in § 9 KfzHV genannten Träger. Vorrangig zuständig können ferner
a. die Ausbildungsförderungsämter und Rehabilitationsträger für die Wege von und zu den Ausbildungs-/Rehabilitationsstätten,
b. das Schulamt für die Wege zu und von der Schule und
c. der Träger der gesetzlichen Krankenversiche­rung für Fahrten, die im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkassen notwendig sind (vgl. § 60 SGB V in Verbindung mit den §§ 61 und 62 SGB V)
sein.

(3) Der Umfang der vorrangigen Leistungspflicht der Träger der Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und –fürsorge sowie der Bundesagentur für Arbeit richtet sich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Danach haben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Leistungen so vollständig und umfassend zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers nicht erforderlich werden. Das gilt auch für Leistungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KfzHV. Die Unterhaltsverpflichtungen eines behinderten Menschen gegenüber seiner Familie stellen keine besondere Härte im Sinne von § 9 KfzHV dar, da dieser Sachverhalt in § 6 Abs. 2 KfzHV geregelt ist.

Unterabschnitt 2: Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges (§ 8 VO-EH)

52 – Besondere Voraussetzungen

(1) Trotz der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Personennahverkehrs kann in begründeten Einzelfällen ein Anspruch auf eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bestehen. Eine schnellere Bewegungsmöglichkeit eines behinderten Menschen ist unter dem Gesichtpunkt der Normali­tät kein Grund für eine derartige Hilfe. Die herrschende Rechtsprechung stellt an die Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges strenge Anforderungen. Danach ist insbesondere zu prüfen, ob ein Krankenfahrzeug oder ein Rollstuhl in Verbindung mit dem öffentlichen Personennahverkehr ausreicht. Eine Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges kann nicht gewährt werden, wenn der unmittelbare Zweck der Eingliederungshilfe mit diesen Hilfsmitteln erreicht werden könnte und der mittelbare Zweck der Hilfe, nämlich die Eingliederung in die Gemeinschaft und die Gewährleistung der Menschenwürde, keinen Schaden nimmt.

Außerdem ist gemäß herrschender Rechtsprechung zu untersuchen, ob der Wunsch nach einem Kraftfahrzeug nicht unverhältnismäßige Mehrkosten verursacht. Auf die Maßgabe der §§ 9 und 13 SGB XII und der hierzu erlassenen Rundschreiben sowie des § 9 Abs. 2 SGB IX wird verwiesen. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zur Teilhabe im Verhältnis zu der Gewährung eines geeigneten Rollstuhles bei dem Leistungsangebot des öffentlichen Personennahverkehrs in Berlin zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt.

Der Schwerpunkt mit der Versorgung eines Kraft­fahrzeuges ist die Teilhabe am Arbeitsleben. Auf Nummer 1 Absätze 2 und 3 dieser Verwaltungsvorschriften wird an dieser Stelle verwiesen. Die §§ 3 bis 5 und § 6 Abs. 4 Satz 2 KfzHV sind unmittelbar auf Grund von § 8 Satz 2 EHVO anzuwenden.

Andere Gründe müssen entsprechend der herrschenden Rechtsprechung mindestens vergleichbar gewichtig sein, wie eine Eingliederungsmaßnahme in das Arbeitsleben, was insbesondere die Notwendigkeit einer ständigen – und nicht nur vereinzelten oder gelegentlichen – Benutzung einschließt. Dieses kann bei z.B. bei politischen (insbesondere Abgeordnete/r, Bezirksverordnete/r oder gesellschaftlichen (vor allem bei Vorstandsvorsitzenden eines großen Interessenverbandes) Ehrenämtern gegeben sein. Bei diesen anderen Gründen ist die KfzHV sinngemäß anzuwenden. Dagegen rechtfertigt nach der Rechtsprechung die Berufung auf die notwendige Befriedigung kultureller Bedürfnisse und auf die psychologische Entlastung durch das Kraftfahrzeug regelmäßig nicht dessen Beschaffung.

Bei der Aufstellung des Gesamtplanes im Zusammenhang mit einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist sicherzustellen, dass das Fahrzeug für den Umbau die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Unabhängig der nach Nummer 62 notwendigen Sicherungsübereignung ist das Kraftfahrzeug auf den Namen des/der Leistungsberechtigten zuzulassen. Bei nicht oder nur beschränkt geschäftsfähigen behinderten Menschen kann die Zulassung auf den Namen des gesetzlichen Vertreters erfolgen.

(3) Die Hilfe ist in der Regel davon abhängig, dass der behinderte Mensch selbst das Kraftfahrzeug betriebssicher führen kann (§ 8 Abs. 3 EHVO). Dies ist durch die Vorlage des Führerscheines nachzu­weisen. Ein Kraftfahrzeug kann ausnahmsweise vor Erwerb der Fahrerlaubnis bereitgestellt werden, wenn diese wegen amtlich vorgeschriebener Zusatzeinrichtungen des Kraftfahrzeuges sonst nicht erworben werden kann und die/der Sachverständige den behinderten Menschen für befähigt hält, an einer Fahrerlaubnisprüfung erfolgreich teilzunehmen. Auskunft über geeignete Sachverständige erteilt das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Fahrerlaubnis­angelegenheiten).

(4) Ist der behinderte Mensch – z.B. wegen jugendlichen Alters oder wegen der Art seiner Behinderung – nicht in der Lage, das Kraftfahrzeug selbst zu führen, so kann die Hilfe auch gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass er von einem zuverlässigen Dritten regelmäßig zu den erforderlichen Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gefahren wird. Entstehende Mehrkosten trägt der behinderte Mensch selbst. Der behinderte Mensch hat in diesen Fällen die Fahrerlaubnis des Dritten vorzulegen. Voraussetzung ist ferner, dass das Kraftfahrzeug dem behinderten Menschen tatsächlich zur Verfügung steht.

(5) Die erstmalige Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges setzt voraus, dass der behinderte Mensch nicht bereits über ein Kraftfahrzeug verfügt, das den in Nummer 54 Abs. 1 genannten Anforderungen entspricht und dessen weitere Benutzung ihm unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumutbar ist.

53 – Umfang der Hilfe / Bemessungsbetrag

(1) Angemessen ist eine Hilfe in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu der in § 5 KfzHV vorgesehenen Betrag. Die Kosten einer Zusatzausstattung (§ 9 Abs. 2 Nr. 11 EHVO) werden zusätzlich übernommen und sind deshalb im Förderhöchstbetrag nicht enthalten.

(2) Von dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag sind Leistungen anderer Sozialleistungsträger (vgl. Nummer 51) und tatsächliche Leistungen sonstiger Dritter (z.B. einer Haftpflichtversicherung) abzusetzen. Von dem verbleibenden Betrag sind ggf. abzusetzen
a. der tatsächliche Verkaufserlös für den Altwagen mindestens in Höhe des Verkehrswertes des alten Kraftfahrzeuges,
b. Preisnachlässe und
c. sonstige Eigenmittel des behinderten Menschen nach Maßgabe der §§ 87 und 90 SGB XII.

Der so ermittelte Betrag stellt den anzuerkennenden Bedarf des behinderten Menschen dar.

54 – Erneute Bewilligung

(1) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges wird in der Regel nach acht Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeuges bewilligt und wenn sie notwendig ist. Ausnahmen sind möglich bei Gebrauchtwagen oder wenn das geförderte Kraftfahrzeug unbrauchbar geworden oder dem behinderten Menschen abhanden gekommen ist. Als unbrauchbar ist auch ein Kraftfahrzeug anzusehen, dessen Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(2) Die erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges richtet sich nach den gleichen Grundsätzen, nach denen zum ersten Mal dieses Hilfsmittel bewilligt wurde.

Unterabschnitt 3: Hilfe zur Beschaffung von besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten für das Kraftfahrzeug (§ 9 Abs. 2 Nr. 11 EHVO)

55 – Vorrangige Ansprüche

Eine vorrangige Zuständigkeit kann hinsichtlich der besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für das Kraftfahrzeug für die in Nummer 51 Abs. 1 genannten Drittverpflichteten begründet sein.

56 – Besondere Voraussetzungen

(1) Der Hilfe für besondere Bedienungseinrichtun­gen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge genügt jeder Zweck, dem die Eingliederungshilfe dient, also z.B. auch der, dem behinderten Menschen die Teilhabe am Leben der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das Kraftfahrzeug muss nicht regelmäßig benötigt werden.

(2) Zusätzlich zu den in § 4 Abs. 1 KfzHV genannten Voraussetzungen weist der behinderte Mensch die Notwendigkeit der Bedienungseinrichtung oder des Zusatzgerätes nach. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Auflage oder Beschränkung in der Fahrerlaubnis oder – vor Erwerb der Fahrerlaubnis – durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde oder einer/s geeigneten Sachverständigen (s. Nummer 52 Abs.3) nachgewiesen werden.

(3) Die Gewährung der Hilfe ist nicht davon abhängig, dass Hilfe zur Beschaffung des auszustattenden Kraftfahrzeuges gewährt wird. In Betracht kommt vielmehr ebenso die nachträgliche behinde­rungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen Kraftfahrzeuges, wenn dessen Umrüstung technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und zweckmäßig ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug die in § 4 Abs. 3 KfzHV genannten Voraussetzungen erfüllt.

57 – Umfang der Hilfe

(1) Die Hilfe zur Beschaffung von besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten umfasst auch die Kosten für deren Einbau.

(2) Die Hilfe wird als Beihilfe gewährt.

Unterabschnitt 4: Hilfe zum Betrieb und zur Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges (§ 10 Abs. 6 EHVO)

58 – Allgemeines

(1) Hilfe zum Betrieb und zur Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges kann bei Vorliegen der in § 4 Abs. 1 KfzHV und Nummer 50 genannten Voraussetzungen in angemessenem Umfang nach Maßgabe der Nummer 59 gewährt werden.

(2) Sie ist nicht davon abhängig, dass Hilfe zur Beschaffung des Kraftfahrzeuges gewährt worden ist.

(3) Kosten für Unter- oder Abstellmöglichkeiten für das Kraftfahrzeug gehören nicht zu den Betriebskosten.

59 – Umfang der Hilfe

(1) Die Kosten für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges werden durch Pauschbeträge abgegolten. Hierbei wird von den in der Kriegsopferfürsorge geltenden Pauschbeträgen ausgegangen.

(2) Wird das Kraftfahrzeug zur Teilhabe am Arbeits­leben oder zur Ermöglichung der Durchführung sonstiger Eingliederungshilfeleistungen (z.B. regelmäßige Behindertengruppenbesuche) benötigt, so werden die in der Kriegsopferfürsorge für berufsfördernde Leistungen nach § 26 BVG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 KfürsV sowie der KfzHV festgelegten Pauschbeträge pro Monat zu Grunde gelegt. Muss im Einzelfall von einer anderen als der in der Kriegsopferfürsorge-Tabelle vorgesehenen Anzahl von Tagen ausgegangen werden, so wird der Pauschbetrag pro Kilometer mit der Anzahl der tatsächlichen monatlichen Benutzungs- (Arbeits-, Ausbildungs-, Behandlungs-) tage und mit der pro Tag erforderlichen Kilometerzahl multipliziert. Der so errechnete Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.

(3) Wird das Kraftfahrzeug wegen Art und Schwere der Behinderung ständig benötigt und dient es nicht (nur) der beruflichen Eingliederung oder werden mit ihm keine sonstigen Eingliederungsmaßnahmen ermöglicht, so wird zusätzlich der in der Kriegsopferfürsorge für Beschädigte, die auch die Voraussetzungen des § 27d BVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2 KfürsV erfüllen, vorgesehene Pauschbetrag gewährt.

(4) Die in der Kriegsopferfürsorge geltenden Pauschbeträge enthalten die Kosten für Kraftstoff, Öl, Bereifung, Reparatur, Waschen und Pflege. Neben diesen Pauschbeträgen können daher nur außergewöhnliche Reparaturkosten (z.B. für Überprüfung oder Reparatur einer behinderungs­bedingten Zusatzausstattung) übernommen werden. Kraftfahrzeugsteuer und Versicherungsbeiträge sind dagegen nicht in den Pauschbeträgen enthalten.

Kraftfahrzeugsteuern können unter den gleichen Voraussetzungen übernommen werden.

(5) Hilfe für Instandhaltung bei außergewöhnlichen Reparaturkosten kann in angemessenem Umfang bis zur Höhe der entstehenden Kosten unter Anrechnung der Reparaturkostenpauschale gewährt werden, soweit nicht die Durchführung der Reparatur im Verhältnis zu einer Neuversorgung unwirtschaftlich ist. Die Hilfe kann als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

Unterabschnitt 5: Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis (§ 10 Abs. 6 VO-EH)

60 – Allgemeines

(1) Die Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis kann in angemessenem Umfang gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges erfüllt sind und das Kraftfahrzeug den in § 4 KfzHV genannten Anforderungen entspricht.

(2) Die Hilfe ist nicht davon abhängig, ob die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gewährt wird oder ein Kraftfahrzeug bereits vorhanden ist.

(3) In Ausnahmefällen kann dem behinderten Menschen die Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis auch dadurch gewährt werden, dass einem Dritten der Erwerb der Fahrerlaubnis ermöglicht wird. Voraussetzung dafür ist, dass der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung (z.B. Blindheit, besonders schwere Lähmung, Versteifung der Glieder) oder wegen seines Alters nicht in der Lage ist, die Fahrerlaubnis selbst zu erwerben, und dass der Dritte bereit ist, die notwendigen Fahrten des behinderten Menschen regelmäßig sicherzustellen. Diese Hilfe kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn der Dritte in einem nahen persönlichen Verhältnis zum behinderten Menschen steht und entweder mit ihm zusammenwohnt oder in seiner näheren Umgebung lebt. Die Hilfe kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Fahrten von dem Dritten gegen Entgelt vorgenommen werden sollen.

61 – Umfang der Hilfe

(1) Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis umfasst neben den in § 8 Abs. 2 KfzHV genannten die notwendigen Kosten für eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit und für die Feststellung der mit der Fahrerlaubnis zu verbindenden Auflagen, die von den Sachverständigen in Rechnung gestellt werden. Auf Nummer 1 Absätze 2 und 3 dieser Verwaltungsvorschriften wird an dieser Stelle verwiesen.

(2) Die Hilfe wird als Beihilfe gewährt.

Unterabschnitt 6: Darlehensgewährung

62 – Darlehensgewährung bei einer Hilfe zur Beschaffung bzw. Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges

(1) Die Hilfe zur Beschaffung bzw. Instandhaltung eines Kraftfahrzeuges wird bis auf begründete Ausnahmefälle als Darlehen gewährt: Übersteigt das nach dem SGB XII zu berücksichtigende Einkommen der/des Leistungsberechtigten und der übrigen in § 85 SGB XII genannten Personen die Einkommensgrenze
  1. um mehr als 30 v. H., so wird in der Regel Sozialhilfe nicht gewährt. Die/der Leistungsberechtigte wird auf den freien Kapitalmarkt verwiesen,
  2. bis zu 30 v. H., so wird die Hilfe in der Regel nur als Darlehen gewährt.
  3. nicht, so soll die Hilfe als Darlehen gewährt werden, solange durch die Rückzahlung des Darlehens der notwendige Lebensunterhalt nicht gefährdet wird. Im Übrigen ist eine Beihilfe zu gewähren.

Bei Leistungsberechtigten in der Ausbildung (z.B. Studierende an den Hochschulen) wird abweichend von den vorstehenden Regelungen die Hilfegewährung zunächst als Darlehen gewährt. Nach der Ausbildung ist zu prüfen, inwieweit das Darlehen in eine Beihilfe umzuwandeln ist.

Für die Verzinsung und Sicherung des Darlehens sind die Nummern 22 und 23 der Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Vermögens nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. ab 1. Januar 2005 nach dem SGB XII in der jeweiligen Fassung anzuwenden. Der Träger der Sozialhilfe erhält zur Sicherung seiner Ansprüche den Kraftfahrzeugbrief.

(2) Darlehen sind in der Regel in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Grundsätzlich wird kein tilgungsfreier Zeitraum zugelassen. Die Laufzeit des Darlehens dauert mit Ausnahme der Hilfe bei Auszubildenden längstens bis zur Neubewilligung eines Kraftfahrzeuges.

Abschnitt V: Werkstätten für behinderte Menschen

63 – Werkstätten für behinderte Menschen

Bei der Leistungsgewährung in Werkstätten für behinderte Menschen werden die Werkstattempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (WE/BAGüS) angewandt ( _Zu beziehen bei der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Warendorfer Straße 26-28, 48133 Münster/Westfalen_ ). Die Vereinbarungen auf der Grundlage der §§ 75 ff SGB XII gehen den WE/BAGüS vor.

Abschnitt VI: Schlussvorschriften

64 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. März 2007 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.*

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Rundschreiben Soz Nr. 08/2017 über zum 01.01.2018 in-Kraft-tretende Änderungen des SGB IX und SGB XII durch das Bundesteilhabegesetz und anderer Gesetze mit Wirkung für die Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII)
  • §§ 53 ff. SGB XII
  • Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung)
  • Werkstättenverordnung
  • Rahmengeschäftsordnung (RGO) für die Steuerungsgremien Psychiatrie (SGP) in den Berliner Bezirken (RGO-SGP)
  • Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe (AV SchulEH)
  • Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen für die Kommunikation in der Schule (Schulkommunikationsverordnung – SchulKommV)
  • Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz)
  • Rundschreiben I Nr. 16/2004 über Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII; laufende Hilfe zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges
  • Rundschreiben I Nr. 17/2004 über Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII; Beförderungskosten für behinderte Studierende an staatlichen Hochschulen Berlins
  • Rundschreiben I Nr. 34/2004 über Zusammentreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII mit den Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz oder dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI
  • Rundschreiben I Nr. 10/2005 über Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII; Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinische Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung) Abhängigkeitskranker
  • Rundschreiben I Nr. 9/2009 über Gewährung von Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII außerhalb von Diensten nach dem 10. Kapitel SGB XII
  • Rundschreiben I Nr. 01/2012 über Leistungen zum Ausgleich von behinderungsbedingten Einschränkungen bei der Betreuung und Versorgung von Kindern im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
  • Rundschreiben II Nr. 02/2012 über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe – AV EH -)