Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Hilfsmittel

• Allgemeine Hinweise
• Schriftliche Prüfungen
• Mündliche Prüfung

Allgemeine Hinweise

Die Hilfsmittel (Textsammlungen und Kommentare) sind zu den Prüfungen mitzubringen.

Sie können vor und während der Prüfung kontrolliert werden. Etwa benötigte weitere Gesetzestexte sowie Papier werden gestellt. Es darf kein eigenes Papier verwendet werden. Beschriebenes oder unbeschriebenes Papier darf bei Verlassen des Klausurraumes nicht mitgenommen werden. Schreibzeug muss mitgebracht werden. Es dürfen nur blau- oder schwarzfarbige Stifte verwendet werden.

Eine Beschränkung der zugelassenen Hilfsmittel im Einzelfall bleibt vorbehalten.

Die Hilfsmittel sind in der Auflage bzw. mit dem Stand der Ergänzungslieferung zu verwenden, die am ersten Tag des Monats, der dem (ersten) Monat der schriftlichen Prüfung vorausgeht, im Handel verfügbar ist. Nicht abzustellen ist auf den im Hilfsmittel angegeben Stand der Gesetzeslage oder der Bearbeitung (Beispiel: Das Hilfsmittel ist auf dem Stand 01.01.2021, wird aber erst am 01.03.2021 im Handel verfügbar sein. Maßgebliches Datum ist mithin der 01.03.2021).

In der mündlichen Prüfung sind die am Tag der mündlichen Prüfung aktuellen Auflagen bzw. Ergänzungslieferungen zu verwenden.

Die Verwendung anderer Auflagen/Ergänzungslieferungen in den Prüfungen ist zugelassen, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko.

Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder ähnliches enthalten. Auch Unterstreichungen und Hervorhebungen sind unzulässig. Unschädlich ist es allein, Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen sowie Klebezettel anzubringen. Auf diesen dürfen jedoch nur die Kurzbezeichnung des Gesetzes, nicht hingegen einzelne Paragraphen oder weitere Zusätze vermerkt werden.

Nachträge zu den Hilfsmitteln, die nur online bei den Verlagen verfügbar sind, stellen kein zugelassenes Hilfsmittel dar.

Technische Hilfsmittel (Rechner, Organizer etc.) und Geräte zur mobilen Kommunikation, insbesondere Handys und Smart-Watches, sind nicht zugelassen. Werden diese am Arbeitsplatz mitgeführt, so gilt dies als Täuschungsversuch. Die Aufzeichnung des Wortlautes der mündlichen Prüfung verstößt gegen § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB und ist nicht gestattet.

Bereits das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel gilt unabhängig von einer Verwendungsabsicht als Täuschungsversuch. Wird ein unzulässiges Hilfsmittel darüber hinaus auch benutzt, so wird dies in der Regel einen Täuschungsversuch im besonders schweren Fall darstellen.

Schriftliche Prüfungen

Für den schriftlichen Teil (Aufsichtsarbeiten) der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft werden folgende Textsammlungen, Erläuterungsbücher und Kommentare als Hilfsmittel zugelassen:

I. Für alle Fächer:

- Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)
- Habersack, Deutsche Gesetze: Ergänzungsband (Loseblattsammlung)
- Sartorius-I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland (Loseblattsammlung)
- Kirchner, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung

Die gebundenen Ausgaben sowie der Ergänzungsband zum Sartorius-I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, sind ebenso wie Synopsen oder sonstige Beilagen zu einzelnen Ergänzungslieferungen nicht zugelassen.

II. Für das Pflichtfach und für die Wahlfächer zusätzlich

1. für das Pflichtfach Zivilrecht (§ 20 Abs. 1 EuRAG, § 6 Abs. 1 RAZEignPrV):

- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch

2. für das Wahlfach Öffentliches Recht (§ 20 Abs. 1 EuRAG, § 6 Abs. 2 Nr. 1 RAZEignPrV):

- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz

3. für das Wahlfach Strafrecht (§ 20 Abs. 1 EuRAG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 RAZEignPrV):

- Fischer, Strafgesetzbuch
- Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung

4. für das Wahlfach Handelsrecht (§ 20 Abs. 1 EuRAG, § 6 Abs. 2 Nr. 4 RAZEignPrV):

- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
- Hopt, Handelsgesetzbuch

5. für das Wahlfach Arbeitsrecht (§ 20 Abs. 1 EuRAG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 RAZEignPrV):

- Arbeitsgesetze, Beck-Texte im dtv
- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung

6. für das Wahlfach Zivilrecht, durch das Pflichtfach nicht abgedeckte Bereiche (§ 20 Abs. 1 EuRAG, § 6 Abs. 2 Nr. 3 RAZEignPrV):

- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch

Mündliche Prüfung

Für den mündlichen Teil (Vorbereitung des Kurzvortrags, Kurzvortrag und Prüfungsgespräch) der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft werden folgende Textsammlungen, Erläuterungsbücher und Kommentare als Hilfsmittel zugelassen:

I. Für die Vorbereitung des Kurzvortrags, den Kurzvortrag und das Prüfungsgespräch

1. in allen Fächern

- Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)
- Habersack, Deutsche Gesetze: Ergänzungsband (Loseblattsammlung)
- Sartorius-I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland (Loseblattsammlung)
- Kirchner, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung

Die gebundenen Ausgaben sowie der Ergänzungsband zum Sartorius-I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, sind ebenso wie Synopsen oder sonstige Beilagen zu einzelnen Ergänzungslieferungen nicht zugelassen.

2. für das Wahlfach Arbeitsrecht (§ 20 Abs. 1 EuRAG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 RAZEignPrV) zusätzlich:

- Arbeitsgesetze, Beck-Texte im dtv

II. Für die Vorbereitung des Kurzvortrags zusätzlich

1. für das Wahlfach Öffentliches Recht (§ 20 Abs. 1 EuRAG, § 6 Abs. 2 Nr. 1 RAZEignPrV):

- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz

2. für das Wahlfach Strafrecht (§ 20 Abs. 1 EuRAG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 RAZEignPrV):

- Fischer, Strafgesetzbuch
- Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung

3. für das Wahlfach Handelsrecht (§ 20 Abs. 1 EuRAG, § 6 Abs. 2 Nr. 4 RAZEignPrV):

- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
- Hopt, Handelsgesetzbuch

4. für das Wahlfach Arbeitsrecht (§ 20 Abs. 1 EuRAG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 RAZEignPrV):

- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung

5. für das Wahlfach Zivilrecht, durch das Pflichtfach nicht abgedeckte Bereiche (§ 20 Abs. 1 EuRAG, § 6 Abs. 2 Nr. 3 RAZEignPrV):

- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch