Rechnungshof sieht Licht und Schatten bei der Umsetzung der Schuldenbremse in Berliner Landesrecht

Pressemitteilung vom 24.10.2019

Ab dem Jahr 2020 gilt die grundgesetzliche Schuldenbremse auch für die Länder

„Der Rechnungshof von Berlin begrüßt, dass nun auch in Berlin Regelungen zur Umsetzung der Schuldenbremse in das Landesrecht getroffen werden“, erklärt die Präsidentin des Rechnungshofs Karin Klingen. „Wir bedauern allerdings, dass die Schuldenbremse nicht in der Landesverfassung verankert wird und keine Einbeziehung der sogenannten Extrahaushalte in die Schuldenbremse erfolgt“, betont Karin Klingen anlässlich der Beratung des entsprechenden Gesetzentwurfs im parlamentarischen Hauptausschuss.

Ab dem Jahr 2020 gilt die grundgesetzliche Schuldenbremse auch für die Länder. Das Landesgesetz ermöglicht dem Land, in konjunkturellen Abschwungphasen oder in Notsituationen Kredite aufzunehmen.

Nach der Beschlussfassung des Hauptausschusses sieht der Gesetzentwurf nun vor, dass mögliche Kreditaufnahmen der sogenannten Extrahaushalte nicht von der Schuldenbremse erfasst werden. Zu den Extrahaushalten gehören z. B. die Universitäten, die Hochschulen, die Bäder-Betriebe, die Kita-Eigenbetriebe und das IT-Dienstleistungszentrum. Der Rechnungshof bewertet dies angesichts des noch immer sehr hohen Schuldenstands Berlins kritisch, weil damit im staatsnahen Bereich zusätzliche Schulden außerhalb des Kernhaushalts entstehen können und diese nicht ohne weiteres erkennbar sind.

Ein zweiter Kritikpunkt betrifft die fehlende Verankerung der Schuldenbremse in der Verfassung von Berlin. Der Rechnungshof hält eine einfachgesetzliche Regelung für unzureichend, denn sie kann relativ leicht z. B. durch das jährliche Haushaltsgesetz geändert werden. Außerdem haben die Mitglieder des Abgeordnetenhauses nach Rechtsaufassung des Rechnungshofs nicht die Möglichkeit, verfassungsgerichtlich klären zu lassen, ob die Schuldenbremse beachtet wurde.

Mit einer Übernahme der Schuldenbremse in die Landesverfassung würde Berlin nicht zuletzt ein starkes Bekenntnis zu seiner bundestaatlichen Verantwortung abgeben, auch in Zukunft die Verschuldung wirkungsvoll zu begrenzen und den Haushalt grundsätzlich ohne Kreditaufnahmen auszugleichen.