Mutterschutz

Schwangere Frau umfasst ihren Bauch mit den Händen

Zum 1. Januar 2018 ist das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium – kurz: Mutterschutzgesetz (MuSchG) mit umfassenden Änderungen des bis dato bestehenden Mutterschutzrechts in Kraft getreten. Es hat das bisherige Mutterschutzgesetz und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) abgelöst, die zum gleichen Termin außer Kraft treten.

Das reformierte Gesetz zielt darauf ab, einen effektiven Mutterschutz im Spannungsfeld zwischen dem Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen und den gewandelten Vorstellungen und Wünschen von Frauen zur Fortführung der Berufstätigkeit während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit zu gewährleisten.

Bereits zum 30. Mai 2017 wurden folgende Regelungen gültig

  • Bei Geburt eines Kindes mit Behinderung – in vielen Fällen für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden – kann sie bei Ihrem Arbeitgeber eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen.
  • Erleiden Frauen nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, besteht für sie Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt.
  • EU-rechtlich begründete Aktualisierung zur Beschäftigung mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen.

Wesentliche Änderungen des ab 2018 geltenden Mutterschutzgesetzes im Überblick

  • Schülerinnen und Studentinnen sind in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes einbezogen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder die Schülerinnen oder Studentinnen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. mehr …
  • Arbeitnehmerähnliche Personen sind in den Anwendungsbereich aufgenommen. mehr …
  • Der Arbeitgeber beziehungsweise die ihm gleichgestellte Person hat geänderte Anzeigepflichten zu beachten (§ 27 MuSchG). Es besteht neben der Notwendigkeit der Benachrichtigung über die mitgeteilte Schwangerschaft neu die Pflicht der unverzüglichen Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde. mehr …
  • Die branchenabhängigen Regelungen zum Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit wurden aufgehoben. Stattdessen gibt es zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren für Ausnahmen.
  • Ausnahme für eine Beschäftigung zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr mehr …
  • Ausnahme für eine Beschäftigung nach 22:00 Uhr mehr …
  • Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wurde neu geregelt und mit den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verknüpft. mehr …
  • die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit sind um eine besondere Regelung zur höchstens zulässigen Mehrarbeit ergänzt worden. mehr …
  • Neustrukturierung und Neufassung der Pflichten der Arbeitgeber zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen für schwangere oder stillende Frauen sowie die im Einzelfall notwendige Umgestaltung dieser Arbeitsbedingungen. mehr …
  • Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Frauen, wenn eine unverantwortbare Gefährdung vorhanden ist (§§ 11, 12 MuSchG). mehr …
  • Einführung eines Ausschusses für Mutterschutz. mehr …

Weitergehende Informationen

Leitfaden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)